RS Lvwg 2019/12/13 LVwG-AV-517/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

13.12.2019

Norm

VwGVG 2014 §27
B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1

Rechtssatz

Entsprechen der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, stellt dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit dar, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall demnach so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl VwGH Ra 2017/12/0097, mwN ua,).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Kollegialorgan; Beschlussdeckung; Unzuständigkeit; Nichtbescheid;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.517.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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