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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufwandersatzV VwG 2014 §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der H Kft., vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25. Oktober 2018, LVwG 20.3-1965/2018-21, LVwG 20.3-1959/2018-21, betreffend Einstellung von Maßnahmebeschwerdeverfahren in Angelegenheiten des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt B. des angefochtenen Beschlusses wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
1 Am 18. Juli 2018 führten Organe der Bezirkshauptmannschaft Liezen in einem Lokal in S eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) durch.
2 Die revisionswerbende Partei erhob dagegen mit Schriftsatz vom 25. Juli 2018 zwei Maßnahmenbeschwerden.
3 In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) zog die revisionswerbende Partei beide Maßnahmenbeschwerden zurück. 4 Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das LVwG beide Beschwerdeverfahren ein (Spruchpunkt A.). Das LVwG verpflichtete die revisionswerbende Partei zum Ersatz der Kosten der Beschwerdeverfahren nach § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung und § 35 VwGVG in der Höhe von EUR 1.256,-- (Spruchpunkt B.). Weiters sprach das LVwG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt C.). 5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.3 In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) zog die revisionswerbende Partei beide Maßnahmenbeschwerden zurück. 4 Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das LVwG beide Beschwerdeverfahren ein (Spruchpunkt A.). Das LVwG verpflichtete die revisionswerbende Partei zum Ersatz der Kosten der Beschwerdeverfahren nach Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung und Paragraph 35, VwGVG in der Höhe von EUR 1.256,-- (Spruchpunkt B.). Weiters sprach das LVwG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt C.). 5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen (vgl. VwGH, 22.5.2018, Ra 2017/17/0812).6 Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen vergleiche , VwGH, 22.5.2018, Ra 2017/17/0812).
7 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit ausschließlich vorgebracht, der belangten Behörde sei Aufwandersatz zugesprochen worden, obwohl diese keinen diesbezüglichen Antrag gestellt habe. 8 Im Hinblick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision in Bezug auf Spruchpunkt B. der angefochtenen Entscheidung als zulässig und begründet.
9 Die angefochtene Entscheidung enthält keine Feststellung, dass die belangte Behörde einen Antrag auf Aufwandersatz gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG gestellt habe. Auch in den vom LVwG vorgelegten Akten ist kein Antrag enthalten.9 Die angefochtene Entscheidung enthält keine Feststellung, dass die belangte Behörde einen Antrag auf Aufwandersatz gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG gestellt habe. Auch in den vom LVwG vorgelegten Akten ist kein Antrag enthalten.
10 Da demnach für die die Kostenentscheidung offenbar tragende Annahme, die belangte Behörde habe einen Antrag auf Aufwandersatz gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG gestellt, entsprechende Feststellungen fehlen, war der angefochtene Beschluss in seinem Spruchpunkt B. gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 14 Mit dem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen, das sich ausschließlich gegen den Kostenausspruch richtet, wird hinsichtlich des Spruchpunktes A. keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.10 Da demnach für die die Kostenentscheidung offenbar tragende Annahme, die belangte Behörde habe einen Antrag auf Aufwandersatz gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG gestellt, entsprechende Feststellungen fehlen, war der angefochtene Beschluss in seinem Spruchpunkt B. gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 11 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG). 12 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 13 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 14 Mit dem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen, das sich ausschließlich gegen den Kostenausspruch richtet, wird hinsichtlich des Spruchpunktes A. keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
15 Die Revision war daher, soweit sie sich auch gegen den Spruchpunkt A. richtet, als unzulässig zurückzuweisen. 16 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.15 Die Revision war daher, soweit sie sich auch gegen den Spruchpunkt A. richtet, als unzulässig zurückzuweisen. 16 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
17 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 4 VwGG abgesehen werden.17 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, und 4 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 7. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170236.L00Im RIS seit
18.12.2019Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019