TE Vwgh Beschluss 2019/11/7 Ra 2018/17/0228

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Veröffentlicht am 07.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der H Kft., vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 1. Oktober 2018, LVwG 20.32-2110/2018-6, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Am 18. Juli 2018 fand in einem Lokal in R eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) statt, in deren Folge Überwachungskameras des Lokals durch Organe der belangten Behörde vorübergehend abgeklebt bzw. verdreht wurden.

2 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde als unbegründet ab. Das LVwG sprach in Spruchpunkt II. aus, dass die revisionswerbende Partei "dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von EUR 369,80 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten" habe. In Spruchpunkt III. sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision vor, das LVwG habe gegen die Judikatur betreffend die Vorschreibung von Kosten im Maßnahmenbeschwerdeverfahren verstoßen, weil es dem Rechtsträger der belangten Behörde einen um einen Euro höheren Schriftsatzaufwand zugesprochen habe, als in der VwG-Aufwandersatzverordnung vorgesehen sei.

8 Nach Erhebung der Revision berichtigte das LVwG mit Beschluss vom 4. Februar 2019, LVwG 20.32-2110/2018-8, den Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend, dass der durch die revisionswerbende Partei an den Rechtsträger der belangten Behörde zu leistende Aufwandersatz nunmehr mit einem Betrag von 368,80 EUR ausgewiesen wurde.

9 Mit Beschluss vom 2. August 2019, Ra 2019/09/0056, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen diesen Berichtigungsbeschluss erhobene Revision zurück.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Prüfung die angefochtene Entscheidung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses zugrunde zu legen, auch wenn - wie hier - die Berichtigung erst nach der Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ist (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0102, mwN).

11 Daraus ergibt sich, dass in der angefochtenen Entscheidung die Kostenvorschreibung für den Schriftsatzaufwand jedenfalls nicht von jenem Pauschbetrag, den die VwG-Aufwandersatzverordnung dafür vorsieht, abweicht. Die von der Revision einzig aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich somit nicht.

12 Die Revision war daher insgesamt gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 7. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170228.L00

Im RIS seit

18.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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