TE Vwgh Beschluss 2019/11/22 Ra 2019/01/0351

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Veröffentlicht am 22.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46
VwGG §46 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des M A in W, vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2019, Zl. L507 2111376- 2/18E, betreffend Wiedereinsetzung in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 12. März 2018 wurde im Beschwerdeweg der Antrag des Revisionswerbers, eines irakischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz hinsichtlich der beantragten Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Juli 2015 war dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.

2 Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 12. März 2018 erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 1485/2018, ablehnte und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser Beschluss des Verfassungsgerichtshofes wurde der Vertreterin des Revisionswerbers am 6. März 2019 (§§ 14a Abs. 3 VfGG, 89d Abs. 2 GOG) zugestellt.

3 Mit einem am 25. Juli 2019 beim BVwG eingebrachten Schriftsatz beantragte der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und erhob gleichzeitig eine außerordentliche Revision gegen das genannte Erkenntnis des BVwG vom 12. März 2018.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Juli 2019 wies das BVwG den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerbervertreter habe nicht dargelegt, dass Abfragen im ERV und der Ausdruck von im ERV zugestellten Poststücken einer Kontrolle unterliegen würden oder ein diesbezügliches Kontrollsystem eingerichtet worden sei. Das vom Revisionswerbervertreter beschriebene "Vieraugenprinzip" finde erst nach Ausdruck der per ERV zugestellten Schriftstücke Anwendung und sei daher zur Kontrolle der manipulativen Tätigkeiten nicht geeignet. Es liege daher kein minderer Grad des Versehens vor.

6 Am 7. August 2019 wurde die unter einem erhobene außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 12. März 2018 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und langte dort am 12. August 2019 ein. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2019, Ra 2019/01/0301, wurde diese Revision als verspätet zurückgewiesen.

7 Nunmehr erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision gegen den Beschluss des BVwG vom 30. Juli 2019 und brachte zur Zulässigkeit zusammengefasst vor, das BVwG sei zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht zuständig gewesen. Zudem sei das BVwG bei der Beurteilung des Vorliegens eines minderen Grades des Versehens aus näher dargelegten Gründen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. 8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Soweit die Revision die Unzuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag behauptet, genügt es darauf hinzuweisen, dass das BVwG zur Entscheidung zuständig war, weil es bis zur Vorlage der außerordentlichen Revision nach § 46 Abs. 4 VwGG über den Antrag zu entscheiden hatte, wobei § 46 leg. cit. schon seinem Wortlaut nach gleichermaßen für außerordentliche und ordentliche Revisionen zum Tragen kommt (vgl. VwGH 31.1.2017, Ra 2017/03/0001).

12 Wenn die Revision rügt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Definition rein manipulativer Tätigkeiten, ist ihr zu erwidern, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens zu Recht verneint hat, keine Rechtsfrage ist, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 9.7.2019, Ra 2019/01/0215, mwN). Dies ist hier vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Verpflichtungen eines berufsmäßigen Parteienvertreters bei der Organisation des Kanzleibetriebes (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/15/0023, mwN;

s. auch 9.11.2016, Ra 2016/10/0071; VwGH 25.7.2019, Ra 2017/22/0161) nicht der Fall.

13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010351.L00

Im RIS seit

18.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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