RS Lvwg 2019/11/19 LVwG 50.4-1052/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.11.2019

Index

L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z3
AVG §13 Abs3
VwGVG 2014 §6
VwGVG §17

Rechtssatz

Die in einem verfahrensrechtlichen Beschluss über einen Gutachtensauftrag dargelegten und ausdrücklich als vorläufige Rechtsansicht bezeichneten, rechtlichen Erwägungen stellen notwendigerweise einen immanenten Teil des Gutachtensauftrages dar, da die Abgrenzung des Gutachtensgegenstands einer vorangegangenen vorläufigen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts und Beschwerdegegenstands bedarf. Diese Vorgehensweise lässt gerade nicht erkennen, dass ein Entscheidungsträger nicht bereit wäre, seine vorläufige Meinung nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse und der rechtlichen Erörterung in der Verhandlung zu ändern, sodass diesbezüglich kein Befangenheitsgrund vorliegt - vielmehr ermöglicht es den Parteien, sich schon in diesem Verfahrensstadium mit den für den Gutachtensauftrag maßgeblichen Erwägungen auseinandersetzen zu können.

Schlagworte

vorläufige Rechtsmeinung, Sachverständigen-Gutachten, Gutachtensauftrag, rechtliche Erwägungen, vorläufige Meinung, Befangenheit, rechtliche Würdigung, Einordnung des Verfahrensgegenstandes, maßgeblichen Erwägungen, Entscheidungsträger, vorläufige Rechtsansicht, rechtliche Erörterung zum Beschwerdegegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.50.4.1052.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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