RS Vfgh 2019/9/23 E2344/2019

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Veröffentlicht am 23.09.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
BFA-VG §52, §52a
VwGVG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung einer Beschwerde auf Grund unzureichender Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeverzicht eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation gegen die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz; Unterlassung der Prüfung einer entsprechenden Rechtsberatung vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts durch den gesetzlich vorgesehenen Rechtsberater

Rechtssatz

Der VfGH hat bereits klargestellt, dass eine - wie immer geartete - "Rückkehrvorbereitung" durch den Verein Menschenrechte Österreich die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen kann. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren wie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu.

Der Rechtsmittelverzicht wurde durch den Beschwerdeführer am 17.05.2019 nach Erläuterung des Inhaltes durch eine sprachkundige Vertrauensperson und nach Beratung durch eine Mitarbeiterin des Vereines Menschenrechte Österreich abgegeben. Der Verein Menschenrechte Österreich wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2019 gemäß §52a BFA-VG zum Zweck eines Rückkehrberatungsgespräches zur Beratung über und Unterstützung bei "Perspektiven einer freiwilligen Rückkehr während und nach Abschluss des Verfahrens" zugewiesen. Zur Rechtsberatung für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde ihm allerdings gemäß §52 Abs1 BFA-VG mit Verfahrensanordnung vom 08.05.2019 die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.

In die Abgabe des Rechtsmittelverzichtes war also kein Mitarbeiter der zur Rechtsberatung des Beschwerdeführers iSd §52 BFA-VG bestellten ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe eingebunden, sondern eine Mitarbeiterin des zum Zweck einer Rückkehrberatung iSd §52a BFA-VG dem Beschwerdeführer zugewiesenen Vereines Menschenrechte Österreich.

Das BVwG hat diesem Umstand keine Bedeutung zugemessen, sondern sogar festgestellt, der Beschwerdeführer habe "im Beisein des für das Asylverfahren bestellten Rechtsberaters" schriftlich erklärt, dass er auf die Einbringung einer Beschwerde verzichte und mit der Überstellung nach Italien einverstanden sei. Das BVwG hat es unterlassen, im Einklang mit der genannten Rsp des VfGH zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den Rechtsmittelverzicht nach entsprechender Beratung durch die gemäß §52 BFA-VG bestellte Rechtsberaterin abgegeben hat oder ob nur jene Personen anwesend waren, die zur "Rückkehrvorbereitung" bestellt waren, die nach der Rsp des VfGH die Rechtsberatung gerade nicht zu ersetzen vermag.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Rechtsmittel, Rechtsmittelverzicht, Bundesverwaltungsgericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E2344.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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