TE Vwgh Beschluss 2019/11/11 Ra 2019/22/0207

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Veröffentlicht am 11.11.2019
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1
AuslBG §4c Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AuslBG § 4c heute
  2. AuslBG § 4c gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 4c gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des S B, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Februar 2019, VGW- 151/089/756/2019-2, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Behörde) vom 5. September 2018, mit dem sein Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" abgewiesen worden war, ab. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

Das VwG stellte fest, der Revisionswerber verfüge seit 16. September 2013 über jeweils verlängerte Aufenthaltsbewilligungen als Student und sei seit 4. Februar 2015 durchgehend bei einem näher bezeichneten Unternehmen geringfügig beschäftigt, wobei eine Beschäftigungsbewilligung - zuletzt bis 2. Februar 2019 - vorliege. Er erfülle - so das VwG in seiner rechtlichen Beurteilung - somit die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80). Aufgrund der unmittelbaren Wirkung von Art. 6 ARB 1/80 stehe ihm damit (implizit) ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zu; einer Verleihung eines entsprechenden Aufenthaltstitels bedürfe es dafür nicht (Hinweis auf VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015). Dem Revisionswerber sei von Amts wegen ein Befreiungsschein gemäß § 4c Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auszustellen, sodass er auch unter diesem Aspekt nicht im Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt beschränkt werde. Die Abweisung des Zweckänderungsantrages durch die Behörde sei somit zu Recht erfolgt.Das VwG stellte fest, der Revisionswerber verfüge seit 16. September 2013 über jeweils verlängerte Aufenthaltsbewilligungen als Student und sei seit 4. Februar 2015 durchgehend bei einem näher bezeichneten Unternehmen geringfügig beschäftigt, wobei eine Beschäftigungsbewilligung - zuletzt bis 2. Februar 2019 - vorliege. Er erfülle - so das VwG in seiner rechtlichen Beurteilung - somit die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80). Aufgrund der unmittelbaren Wirkung von Artikel 6, ARB 1/80 stehe ihm damit (implizit) ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zu; einer Verleihung eines entsprechenden Aufenthaltstitels bedürfe es dafür nicht (Hinweis auf VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015). Dem Revisionswerber sei von Amts wegen ein Befreiungsschein gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auszustellen, sodass er auch unter diesem Aspekt nicht im Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt beschränkt werde. Die Abweisung des Zweckänderungsantrages durch die Behörde sei somit zu Recht erfolgt.

5 In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber vor, das hg. Erkenntnis Ro 2017/22/0015 sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, weil es auf Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 nicht eingehe, sondern den ersten Spiegelstrich betreffe. Zu Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 5 In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber vor, das hg. Erkenntnis Ro 2017/22/0015 sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, weil es auf Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 nicht eingehe, sondern den ersten Spiegelstrich betreffe. Zu Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

6 Dabei übersieht der Revisionswerber, dass sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. Juni 2019, Ro 2019/22/0001, mit dem Verhältnis von Ansprüchen aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 und einem Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" befasste, und sich auch in dieser Konstellation nicht zu einer Abkehr von seiner ständigen Judikatur, die zu Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 entwickelt wurde, veranlasst sah. Das angefochtene Erkenntnis steht mit dieser hg. Rechtsprechung im Einklang. 6 Dabei übersieht der Revisionswerber, dass sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. Juni 2019, Ro 2019/22/0001, mit dem Verhältnis von Ansprüchen aus Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 und einem Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" befasste, und sich auch in dieser Konstellation nicht zu einer Abkehr von seiner ständigen Judikatur, die zu Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 entwickelt wurde, veranlasst sah. Das angefochtene Erkenntnis steht mit dieser hg. Rechtsprechung im Einklang.

7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen. 7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220207.L00

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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