TE Vwgh Beschluss 2019/11/11 Fr 2019/20/0018

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Veröffentlicht am 11.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §59 Abs2 Z1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Fr 2019/20/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Schwarz sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Anträge 1. der R H und

2. des S A R, beide in M, beide vertreten durch Mag. Ludwig Vogl, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Moosstraße 8, auf Zuerkennung von Aufwandersatz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Bewilligung der Anträge auf Verfahrenshilfe brachte der den Antragstellern beigegebene Verfahrenshelfer mit Schriftsatz vom 5. Juli 2019 einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. Das BVwG entschied über die bei ihm am 25. Juli 2016 eingelangten Beschwerden der Antragsteller gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Juni 2016 mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 11. September 2019, Zlen. W124 2130728-1/15Z und W124 2130731- 1/20Z, und legte eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls gemeinsam mit dem Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof vor. Infolgedessen wurde das Verfahren über den Fristsetzungsantrag mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2019, Fr 2019/20/0018 und 0019-6, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG eingestellt. Ein Aufwandersatz wurde mangels darauf gerichteten Antrages nicht zuerkannt.

2 Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2019 begehren die Antragsteller nun die Zuerkennung des Ersatzes des Schriftsatzaufwandes.

3 Nach § 59 Abs. 1 VwGG ist der Aufwandersatz vom Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zuzuerkennen. Da der Kostenersatzantrag für Schriftsatzaufwand jedoch gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 VwGG im Schriftsatz zu stellen ist, erweist sich die nachträgliche Antragstellung als unzulässig (vgl. VwGH 17.6.2019, Ro 2019/08/0010), weshalb die darauf gerichteten Anträge gemäß § 59 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen waren.

Wien, am 11. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019200018.F01

Im RIS seit

17.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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