TE Vwgh Beschluss 2019/11/14 Fr 2019/22/0013

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Veröffentlicht am 14.11.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §30b Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §38 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §34 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30b heute
  2. VwGG § 30b gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30b gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Fristsetzungssache der antragstellenden Partei I O E, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Antragstellerin, eine nigerianische Staatsangehörige, brachte mit Schriftsatz vom 10. Juli 2019 gemäß § 38 VwGG den gegenständlichen Fristsetzungsantrag ein. Darin verwies sie auf ihren Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D, der mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 10. Juli 2017 abgewiesen worden sei. Dagegen habe sie mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 Beschwerde erhoben, über die das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden habe. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist sei seit langem abgelaufen. 2 Mit Beschluss vom 29. Juli 2019, W165 2221569-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag der Antragstellerin gemäß § 30a Abs. 1 und 8 in Verbindung mit § 38 VwGG als unzulässig zurück. Das Verwaltungsgericht stellte in der Begründung fest, dass ihm eine Beschwerde der Antragstellerin vom 31. Juli 2017 nicht zugegangen sei und es von dieser Beschwerde erst aus Anlass der Übermittlung des Fristsetzungsantrags Kenntnis erlangt habe. Da das Verwaltungsgericht erst mit der Vorlage der Beschwerde durch die Behörde zu deren Behandlung zuständig werde und eine derartige Vorlage hier nicht erfolgt sei, sei keine Säumnis eingetreten. 3 Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss stellte die Antragstellerin gemäß § 30b Abs. 1 VwGG einen Vorlageantrag. 4 Das Verwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof diesen Vorlageantrag samt Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Verfahrensakten vor. In weiterer Folge wurde (in Kopie) ein an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetes Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 8. August 2019 vorgelegt, in dem festgehalten wurde, dass der Akt (u.a.) betreffend die hier zugrunde liegende Beschwerde der Antragstellerin bei der Österreichischen Botschaft Abuja in Verstoß geraten und eine Vorlage daher erst jetzt möglich sei.1 Die Antragstellerin, eine nigerianische Staatsangehörige, brachte mit Schriftsatz vom 10. Juli 2019 gemäß Paragraph 38, VwGG den gegenständlichen Fristsetzungsantrag ein. Darin verwies sie auf ihren Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D, der mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 10. Juli 2017 abgewiesen worden sei. Dagegen habe sie mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 Beschwerde erhoben, über die das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden habe. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist sei seit langem abgelaufen. 2 Mit Beschluss vom 29. Juli 2019, W165 2221569-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag der Antragstellerin gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurück. Das Verwaltungsgericht stellte in der Begründung fest, dass ihm eine Beschwerde der Antragstellerin vom 31. Juli 2017 nicht zugegangen sei und es von dieser Beschwerde erst aus Anlass der Übermittlung des Fristsetzungsantrags Kenntnis erlangt habe. Da das Verwaltungsgericht erst mit der Vorlage der Beschwerde durch die Behörde zu deren Behandlung zuständig werde und eine derartige Vorlage hier nicht erfolgt sei, sei keine Säumnis eingetreten. 3 Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss stellte die Antragstellerin gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG einen Vorlageantrag. 4 Das Verwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof diesen Vorlageantrag samt Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Verfahrensakten vor. In weiterer Folge wurde (in Kopie) ein an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetes Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 8. August 2019 vorgelegt, in dem festgehalten wurde, dass der Akt (u.a.) betreffend die hier zugrunde liegende Beschwerde der Antragstellerin bei der Österreichischen Botschaft Abuja in Verstoß geraten und eine Vorlage daher erst jetzt möglich sei.

5 Der Antragstellerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Auf die Abgabe einer (weiteren) Stellungnahme wurde verzichtet. Seitens der Antragstellerin wurde nicht bestritten, dass eine Vorlage der Beschwerde der Antragstellerin an das Bundesverwaltungsgericht durch die Behörde vor Einbringung des gegenständlichen Fristsetzungsantrags nicht erfolgt ist. 6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist "mit der Vorlage der Beschwerde".5 Der Antragstellerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Auf die Abgabe einer (weiteren) Stellungnahme wurde verzichtet. Seitens der Antragstellerin wurde nicht bestritten, dass eine Vorlage der Beschwerde der Antragstellerin an das Bundesverwaltungsgericht durch die Behörde vor Einbringung des gegenständlichen Fristsetzungsantrags nicht erfolgt ist. 6 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist "mit der Vorlage der Beschwerde".

7 Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.7 Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

8 Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes wird (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht ausgelöst. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (siehe VwGH 21.11.2018, Fr 2018/04/0006; 28.1.2016, Fr 2015/21/0026, jeweils mwN; vgl. auch VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, dem zufolge der Beginn der Entscheidungsfrist - unter den dort angesprochenen Voraussetzungen - auch durch die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht seitens einer Partei herbeigeführt werden kann).8 Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes wird (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht ausgelöst. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (siehe VwGH 21.11.2018, Fr 2018/04/0006; 28.1.2016, Fr 2015/21/0026, jeweils mwN; vergleiche , auch VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, dem zufolge der Beginn der Entscheidungsfrist - unter den dort angesprochenen Voraussetzungen - auch durch die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht seitens einer Partei herbeigeführt werden kann).

9 Im Hinblick auf die obigen Ausführungen war der vorliegende Fristsetzungsantrag mangels Ablauf der Entscheidungsfrist unzulässig und daher gemäß § 38 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Diese auf Grund des Vorlageantrags der Antragstellerin ergangene Entscheidung tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juli 2019 (vgl. VwGH 30.11.2018, Fr 2018/08/0021, mwN).9 Im Hinblick auf die obigen Ausführungen war der vorliegende Fristsetzungsantrag mangels Ablauf der Entscheidungsfrist unzulässig und daher gemäß Paragraph 38, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Diese auf Grund des Vorlageantrags der Antragstellerin ergangene Entscheidung tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juli 2019 vergleiche , VwGH 30.11.2018, Fr 2018/08/0021, mwN).

Wien, am 14. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019220013.F00

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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