TE Vwgh Beschluss 2019/11/18 Fr 2019/20/0042

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Veröffentlicht am 18.11.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs7
VwGG §38
VwGVG 2014 §18
VwGVG 2014 §34
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Schwarz sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Fristsetzungsanträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung von Entscheidungspflichten in einer Asylangelegenheit (zu Zl. I401 1302739-6/157), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsanträge werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27. Mai 2019 wurde ein Folgeantrag des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterblieb im Hinblick auf das Bestehen eines aufrechten Einreiseverbotes. 2 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die am 13. Juni 2019 beim BVwG eingelangte Beschwerde.1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27. Mai 2019 wurde ein Folgeantrag des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterblieb im Hinblick auf das Bestehen eines aufrechten Einreiseverbotes. 2 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die am 13. Juni 2019 beim BVwG eingelangte Beschwerde.

3 In seinem Fristsetzungsantrag vom 11. Oktober 2019 machte das BFA eine Verletzung der einwöchigen Entscheidungsfrist des § 17 Abs. 1 BFA-VG sowie der achtwöchigen Entscheidungsfrist des § 17 Abs. 2  bzw. des § 21 Abs. 2 BFA-VG geltend.3 In seinem Fristsetzungsantrag vom 11. Oktober 2019 machte das BFA eine Verletzung der einwöchigen Entscheidungsfrist des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG sowie der achtwöchigen Entscheidungsfrist des Paragraph 17, Absatz 2,  bzw. des Paragraph 21, Absatz 2, BFA-VG geltend.

4 Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 31. Oktober 2019, I401 1302739-6/14Z hat das BVwG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

5 Das BVwG legte diesen Antrag am 4. November 2019 unter einem mit einer Abschrift der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2019 samt Protokollierung der mündlichen Verkündung seiner Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof vor. 6 Der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde kommt die Legitimation zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages zu (vgl. VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011; 22.8.2019, Fr 2019/19/0018). 7 Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.5 Das BVwG legte diesen Antrag am 4. November 2019 unter einem mit einer Abschrift der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2019 samt Protokollierung der mündlichen Verkündung seiner Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof vor. 6 Der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde kommt die Legitimation zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages zu vergleiche , VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011; 22.8.2019, Fr 2019/19/0018). 7 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.

8 Unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber bzw. Antragsteller an der Entscheidung kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. VwGH 8.5.2019, Fr 2019/20/0005, mwN).8 Unter einer Klaglosstellung nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber bzw. Antragsteller an der Entscheidung kein rechtliches Interesse mehr besteht vergleiche , VwGH 8.5.2019, Fr 2019/20/0005, mwN).

9 Mit der Entscheidung in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung, hat das Verwaltungsgericht die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt bzw. ist das Rechtsschutzinteresse an dem vorliegenden Fristsetzungsantrag jedenfalls weggefallen (vgl. VwGH 4.4.2019, Fr 2019/01/0003, mwN). 10 Die Fristsetzungsanträge waren somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.9 Mit der Entscheidung in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung, hat das Verwaltungsgericht die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt bzw. ist das Rechtsschutzinteresse an dem vorliegenden Fristsetzungsantrag jedenfalls weggefallen vergleiche , VwGH 4.4.2019, Fr 2019/01/0003, mwN). 10 Die Fristsetzungsanträge waren somit gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.

11 Bei diesem Verfahrensstand war nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag (im Zeitpunkt seiner Einbringung) zulässig war (vgl. wiederum VwGH 4.4.2019, Fr 2019/01/0003, sowie 8.5.2019, Fr 2019/20/0005, jeweils mwN).11 Bei diesem Verfahrensstand war nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag (im Zeitpunkt seiner Einbringung) zulässig war vergleiche , wiederum VwGH 4.4.2019, Fr 2019/01/0003, sowie 8.5.2019, Fr 2019/20/0005, jeweils mwN).

Wien, am 18. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019200042.F00

Im RIS seit

17.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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