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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Wusste der Antragsteller, mit welchen Unterlagen sein Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung ausgestattet sein muss, dient die in einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG eingeräumte Frist nur der Vorlage der Unterlagen, nicht aber ihrer Beschaffung (Hinweis E 1.3.1960, 797/59, VwSlg 5224 A/1960).Wusste der Antragsteller, mit welchen Unterlagen sein Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung ausgestattet sein muss, dient die in einem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG eingeräumte Frist nur der Vorlage der Unterlagen, nicht aber ihrer Beschaffung (Hinweis E 1.3.1960, 797/59, VwSlg 5224 A/1960).
Schlagworte
Baurecht allgemein spezielle Zuordnung offen BauRallg12 Formgebrechen behebbare BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050091.X01Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019