TE Vwgh Beschluss 2019/9/26 So 2019/10/0008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1
VwGG §31 Abs2
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über den Antrag des H S in L, auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Lukasser im Verfahren Ra 2019/10/0100, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Schriftsatz vom 9. August 2019 legte der Antragsteller im Wesentlichen dar, dass die Entscheidung des Hofrates Dr. Lukasser vom 5. August 2019 (zu Ra 2019/10/0100-4) betreffend Abweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe iA. Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 55 Abs. 2 Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz rechtswidrig sei.1 Mit Schriftsatz vom 9. August 2019 legte der Antragsteller im Wesentlichen dar, dass die Entscheidung des Hofrates Dr. Lukasser vom 5. August 2019 (zu Ra 2019/10/0100-4) betreffend Abweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe iA. Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz rechtswidrig sei.

2 Der Antragsteller stellte einen Ablehnungsantrag für dieses Verfahrenshilfeverfahren "und weitere Verfahrenshilfeverfahren mit meiner Person als antragstellenden Partei", weil Hofrat Dr. Lukasser den genannten Verfahrenshilfeantrag abgewiesen habe, obwohl dem Antragsteller bei vollkommen gleichen Einkommens-, Erwerbs- und Familienverhältnissen im Jahr 2019 bereits mehrmals in anderen Verwaltungsverfahren bzw. Gerichtsverfahren die Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt worden sei. Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags erweise sich deshalb als "mutwillig und wissentlich falsch."

3 Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.3 Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

4 Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.4 Aus den in Paragraph 31, Absatz eins, VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

5 Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann.5 Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann.

6 Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des Richters hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten (vgl. zu all dem VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0067, mwN).6 Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des Richters hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten vergleiche , zu all dem VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0067, mwN).

7 Der Antragsteller macht zwar die Unrichtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. August 2019 geltend, er bringt aber keine konkreten Umstände vor, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten.

8 Soweit der Antragsteller den abgelehnten Richter darüber hinaus näher genannter strafgesetzwidriger Handlungen bezichtigt, handelt es sich dabei um nicht weiter substantiierte pauschale Verdächtigungen, mit denen die Dartuung einer Befangenheit im Grund des § 31 Abs. 2 VwGG ebenfalls nicht gelingen kann (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluss Ra 2017/08/0067, mwN). 9 Dem Ablehnungsantrag war demnach gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.8 Soweit der Antragsteller den abgelehnten Richter darüber hinaus näher genannter strafgesetzwidriger Handlungen bezichtigt, handelt es sich dabei um nicht weiter substantiierte pauschale Verdächtigungen, mit denen die Dartuung einer Befangenheit im Grund des Paragraph 31, Absatz 2, VwGG ebenfalls nicht gelingen kann vergleiche , auch dazu den zitierten hg. Beschluss Ra 2017/08/0067, mwN). 9 Dem Ablehnungsantrag war demnach gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 26. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019100008.X00

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten