RS Vwgh 2019/10/3 Ra 2018/06/0054

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Veröffentlicht am 03.10.2019
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Abs1
StGB §34 Abs1 Z12
StGB §34 Abs1 Z7
VStG §19 Abs2

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, die Unbesonnenheit sei von der Schuldform der Fahrlässigkeit bereits eingeschlossen, ist der Revisionswerber auf den gemäß § 19 Abs. 2 VStG sinngemäß anzuwendenden § 34 Abs. 1 StGB zu verweisen, nach dessen Z 7 die Begehung der Tat nur aus Unbesonnenheit einen Milderungsgrund darstellt. Dass dies bei Fahrlässigkeitsdelikten nicht in Frage komme, ist nicht zu ersehen. Im Übrigen ist nach Z 12 dieser Bestimmung auch ein Milderungsgrund, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen wurde, insbesondere wenn der Täter wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird. Eine Berücksichtigung des Rechtsirrtums als Milderungsgrund auch bei einem Fahrlässigkeitsdelikt ist damit jedoch nicht ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060054.L01

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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