TE Vwgh Beschluss 2019/10/16 Ra 2018/04/0005

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Veröffentlicht am 16.10.2019
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §29
GewO 1994 §339 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des S K F in P, vertreten durch Prof. Dr. Johannes Hintermayr, Dr. Peter Burgstaller, Dr. Christian Hadeyer, Mag. Dr. Harald Lettner, Mag. Veronika Feichtinger-Burgstaller, Mag. Florian Traxlmayr, Mag. Walter Scheinecker und Mag. Dominik Behr, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 12/Arkade, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 25. Oktober 2017, Zl. LVwG-850775/2/Re/NS, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schärding), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Der Revisionswerber verfügt über eine aufrechte Gewerbeberechtigung als Fremdenführer an einem bestimmt bezeichneten Standort. Am 27. Februar 2017 meldete er bei der belangten Behörde für denselben Standort ein Gewerbe mit dem Wortlaut "Führen und Begleiten von Personen unter Ausschluss von Tätigkeiten, die den Fremdenführern bzw. den Berg- und Schiführern vorbehalten sind" an.

2 2. Mit Bescheid vom 9. März 2017 sprach die belangte Behörde aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des vom Revisionswerber angemeldeten Gewerbes nicht vorlägen und untersagte diesem - gestützt auf § 340 Abs. 3 und § 339 Abs. 2 GewO 1994 - die Ausübung dieses Gewerbes.

3 Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, eine Gewerbeanmeldung habe gemäß § 339 Abs. 2 GewO 1994 die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Die bei Anmeldung eines freien Gewerbes gewählte Bezeichnung müsse eine eindeutige Abgrenzung gegenüber den nicht freien Gewerben und gegenüber solchen Tätigkeiten ermöglichen, die der Gewerbeordnung überhaupt nicht unterlägen. Der Wortlaut "Führen und Begleiten von Personen" schließe nicht aus, dass es sich bei der angemeldeten Tätigkeit um eine den Fremdenführern vorbehaltene Tätigkeit handle. Die Tätigkeit der Berg- und Schiführer sei vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Das Führen und Begleiten von Personen könne auch unter den Begriff der Tätigkeit des "Wanderführers" subsumiert werden, die wiederum unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 19 GewO 1994 falle. Die Beifügung der Wortfolge "unter Ausschluss der Tätigkeiten, die den Fremdenführern bzw. den Berg- und Skiführern vorbehalten sind" enthalte eine bloß rechtliche Beurteilung der beabsichtigten Tätigkeit, ohne dass mit dieser eine Aussage über den Umfang des angemeldeten Gewerbes getroffen werde. Der genannte Gewerbewortlaut lasse daher nicht erkennen, welche Tätigkeit konkret ausgeübt werden solle, weshalb dem Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes nicht entsprochen werde.

4 3. Mit Erkenntnis vom 25. Oktober 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (in Folge: Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt II.). 5 Das Verwaltungsgericht führt in rechtlicher Hinsicht aus, die belangte Behörde habe gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 auf Grund der Anmeldung eines Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes an dem betreffenden Standort vorliegen. Gemäß § 339 Abs. 2 GewO 1994 habe die Anmeldung (unter anderem) die genaue Bezeichnung des Gewerbes zu enthalten.

6 Fallbezogen ging das Verwaltungsgericht davon aus, das vom Revisionswerber angemeldete Gewerbe mit dem Wortlaut "Führen und Begleiten von Personen unter Ausschluss der Tätigkeiten, die den Fremdenführern bzw. den Berg- und Skiführern vorbehalten sind" lasse nicht eindeutig erkennen, worauf sich die auszuübende Tätigkeit konkret beziehe, insbesondere welche Personengruppen der Revisionswerber tatsächlich führen oder begleiten wolle. Der belangten Behörde sei insgesamt darin beizupflichten, dass der gewählte - für die hier vorzunehmende Beurteilung alleine maßgebliche - Wortlaut der Gewerbeanmeldung Deutungen in verschiedene Richtungen zulasse, weshalb der bekämpfte Bescheid nicht als rechtswidrig erkannt werden könne.

7 4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision mit den Anträgen, gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und dem Revisionswerber den Aufwandersatz in gesetzlicher Höhe zuzuerkennen.

8 5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5.1. Der genauen Bezeichnung des Gewerbes kommt gemäß § 339 Abs. 2 iVm § 29 erster Satz GewO 1994 für den Berechtigungsumfang eines Gewerbes entscheidende Bedeutung zu (vgl. bereits VwGH 26.05.1998, 96/04/0256, zur damals maßgeblichen GewO 1973, mwN).

11 Diesem in § 339 Abs. 2 GewO 1994 normierten Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes wird (nur) dann entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt. Entscheidend dafür, ob ein in der Gewerbeanmeldung verwendeter Begriff "genau" iSd § 339 Abs. 2 GewO 1994 ist, ist die Frage, ob der Begriffsinhalt eindeutig abgrenzbar ist. Die für den Umfang der Gewerbeberechtigung maßgebliche Bezeichnung legt den Gegenstand der angestrebten Tätigkeit fest und hat zumindest dem einschlägigen Abnehmerkreis geläufig zu sein. Die bei der Anmeldung eines freien Gewerbes gewählte Gewerbebezeichnung muss eine eindeutige Abgrenzung gegenüber nicht freien Gewerben und gegenüber nicht der GewO 1994 unterliegenden Tätigkeiten ermöglichen (vgl. VwGH 23.10.2017, Ro 2015/04/0025, mwN). 12 5.2. Insoweit die Revision ihre Zulässigkeit auf fehlende Rechtsprechung zu den Genauigkeitserfordernissen der Bezeichnung eines anzumeldenden Gewerbes zu stützen sucht, ist sie auf die oben zitierte gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, die als Leitlinie für die Beurteilung der ausreichenden Abgrenzbarkeit eines im Rahmen der Anmeldung eines Gewerbes zur Umschreibung der auszuübenden Tätigkeit angegebenen Begriffs heranzuziehen ist.

13 Auch wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen eine fallbezogene Fehlbeurteilung durch das sich an diesen Leitlinien orientierende Verwaltungsgericht nicht dargetan, wobei die Revision insbesondere der rechtlichen Schlussfolgerung, die angemeldete Gewerbebezeichnung lasse mit der Wortfolge "Führen und Begleiten von Personen" offen, welche Personengruppen der Revisionswerber tatsächlich führen oder begleiten wolle, nichts entgegenhält. 14 5.3. Insofern der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit auf die "Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe" verweist und vorbringt, es entspreche sehr wohl dem Genauigkeitsgebot, konkrete reglementierte Gewerbe vom angemeldeten Gewerbe auszunehmen, indem sie in der Anmeldung so bezeichnet würden, wie sie der Gesetzgeber selbst umschreibe, und insofern "ein Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des VwGH vor(liege), die lediglich klargestellt hat, dass pauschale Ausschlussklauseln (...) dem gesetzlichen Genauigkeitsgebot nicht entsprechen", übersieht er, dass die von ihm ins Treffen geführten Gewerbebezeichnungen zwar "Ausschlussklauseln" enthalten mögen. Gerade die vom Revisionswerber angeführten Beispiele ("Aufbringen von partikelfreien nanotechnologischen Schutzschichten auf Oberflächen aller Art, unter Ausschluss der den Gewerben Oberflächentechnik, Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, Karosseriebautechnik und Lackierer vorbehaltenen Tätigkeiten"; "Durchführung von Stimmanalysen durch Feststellung des Frequenzspektrums der Stimme mittels Computersoftware unter Ausschluss der den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten") enthalten jedoch - anders als im vorliegenden Fall - neben der Ausschlussklausel jeweils eine detaillierte Beschreibung der im Rahmen des angemeldeten Gewerbes auszuübenden Tätigkeiten. Die der Abgrenzung zu anderen Gewerben dienende Ausschlussklausel kann das Fehlen der ausreichenden Umschreibung und damit genauen Bezeichnung der auszuübenden Tätigkeit im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung nicht ersetzen.

15 5.4. Soweit der Revisionswerber in seiner ergänzenden Eingabe vom 16. November 2018 (Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof) darauf verweist, dass "Sport- und Wanderführungen" seit der GewO Novelle 2017, BGBl. I Nr. 94/2017, "sogar Gastgewerbetreibenden" als "erweiterte Rechte" erlaubt seien und der Wortlaut "Sport- und Wanderführungen" demnach dem Genauigkeitsgebot der GewO entspreche bzw. sich diese Gesetzesänderung auch auf den vorliegenden Revisionsfall auszuwirken habe, wird darauf verwiesen, das dieses Vorbringen bereits insofern ins Leere geht, als der Wortlaut der Gewerbeanmeldung im vorliegenden Fall unstrittig anders lautete (vgl. zur ausschließlichen Maßgeblichkeit des Wortlauts der Gewerbeanmeldung wiederum VwGH Ro 2015/04/0025, mwN). 16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

17 Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG entfallen.

Wien, am 16. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040005.L00

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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