RS Vwgh 2019/10/24 Ro 2018/15/0021

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §17 Abs2
UStG 1994 §22 Abs1

Rechtssatz

§ 22 Abs. 1 UStG 1994 spricht von im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätzen, für die die Umsatzsteuer mit 10 % (bzw. 12 %) der Bemessungsgrundlage festgesetzt wird und ordnet diesen Umsätzen Vorsteuerbeträge in gleicher Höhe zu. Bereits aus dem klaren Wortlaut des § 22 Abs. 1 UStG 1994 ergibt sich, dass nur die im Pauschalierungszeitraum bewirkten ("ausgeführten") Umsätze der Pauschalbesteuerung unterliegen. § 22 Abs. 1 UStG 1994 knüpft nicht an die im Pauschalbesteuerungszeitraum vereinnahmten Entgelte an. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass die Pauschalbesteuerung eine "Istbesteuerung" darstelle. Umsätze, die in Zeiträumen ausgeführt wurden, für welche der Landwirt zur Regelbesteuerung optiert hatte, fallen demzufolge auch dann nicht unter die Pauschalbesteuerung, wenn das Entgelt hiefür nach Übergang zur Pauschalbesteuerung vereinnahmt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150021.J02

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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