RS Vwgh 2019/10/24 Ro 2018/15/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §22
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art25
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Anh7
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Anh8
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art295
62002CJ0321 Harbs VORAB
62004CJ0043 Stadt Sundern VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/15/0002 E 28. Mai 2019 RS 2(hier ohne die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

§ 22 UStG 1994 fand seine unionsrechtliche Grundlage ursprünglich in Art. 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage und beruht nunmehr auf den Artikeln 295 bis 305 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Dort ist eine Pauschalregelung in Bezug auf den Vorsteuerabzug vorgesehen. Die Pauschalregelung gilt nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen, wie sie (nunmehr) in Art. 295 der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit den Anhängen VII und VIII festgelegt sind. Die anderen Umsätze von Landwirten unterliegen den allgemeinen Regelungen des Mehrwertsteuerrechts (vgl. - mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH 15.7.2004, Harbs, C-321/02, und 26.5.2005, Stadt Sundern, C-43/04 - VwGH 25.2.2015, 2010/13/0189; 31.1.2017, Ro 2017/15/0013). § 22 Abs. 1 UStG 1994 ist richtlinienkonform auszulegen. Es ist daher von einer umsatzbezogenen, nicht von einer betriebsbezogenen Sichtweise auszugehen (vgl. neuerlich VwGH 2010/13/0189).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002CJ0321 Harbs VORAB
EuGH 62004CJ0043 Stadt Sundern VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150021.J01

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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