RS Vwgh 2019/10/24 Ra 2018/15/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/15/0026 Ra 2018/15/0027

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat die Feststellung getroffen, dass es der Beschuldigte gestattet habe, die verfahrensgegenständlichen Geräte in dem von ihm betriebenen Lokal aufzustellen und dort betriebsbereit zu halten. Zudem habe er durch seine Mitarbeiter die Betriebsbereitschaft der Geräte überprüft. Der Tatvorwurf bezieht sich auf alle erforderlichen Tatbestandselemente des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG und ist somit hinreichend klar (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2017/17/0517, mwN).Das Verwaltungsgericht hat die Feststellung getroffen, dass es der Beschuldigte gestattet habe, die verfahrensgegenständlichen Geräte in dem von ihm betriebenen Lokal aufzustellen und dort betriebsbereit zu halten. Zudem habe er durch seine Mitarbeiter die Betriebsbereitschaft der Geräte überprüft. Der Tatvorwurf bezieht sich auf alle erforderlichen Tatbestandselemente des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GSpG und ist somit hinreichend klar vergleiche VwGH 30.8.2018, Ra 2017/17/0517, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150025.L02

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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