TE Vwgh Beschluss 2019/11/13 Ra 2019/04/0085

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §14 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGG §45
VwGG §46
VwGG §61

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über den Antrag des H S in W, betreffend Abänderung des hg. Beschlusses vom 29. Juli 2019, Ra 2019/04/0085-2, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag vom 6. August 2019 wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. März 2019, VGW-101/079/7301/2018-2, wurde der mit Eingabe des Antragstellers vom 5. Juni 2018 gemeinsam mit einer Beschwerde gestellte Verfahrenshilfeantrag abgewiesen und die Revision gegen diesen Beschluss für nicht zulässig erklärt.

2 Mit Beschluss des VwGH vom 29. Juli 2019, Ra 2019/04/0085-2, wurde der mit Eingabe des Antragstellers vom 15. Juni 2019 gestellte Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung der außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien mit der Begründung abgewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos erscheine.

3 Mit Eingabe vom 6. August 2019 teilte der Antragsteller mit, dass er entgegen dem Beschluss vom "29. Juni 2019" Revision erhebe. In seinem über Aufforderung erstatteten Mängelbehebungsschreiben präzisierte der Antragsteller diese Eingabe dahingehend, dass der in seiner Eingabe bezeichnete Beschluss vom 29. Juli 2019 stamme und verwies auf die Entscheidung Ra 2019/04/0085-2.

4 Der vorliegende Antrag ist demnach als auf eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2019 abzielend anzusehen, mit welchem dem Antragsteller die Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht gewährt wurde, und damit als Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verstehen.

5 Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes unanfechtbar und unabänderlich (vgl. VwGH 8.7.2014, Ra 2014/02/0008; 12.9.2017, Ra 2016/02/0266, jeweils mwN). 6 Mangels Zuständigkeit der Berichterin nach § 14 Abs. 2 VwGG war der vorliegende Antrag in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 13. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040085.L00

Im RIS seit

17.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten