RS Vwgh 2019/11/13 Ra 2017/11/0114

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Veröffentlicht am 13.11.2019
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Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §234
KAG Stmk 2012 §84 Abs2

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber des Stmk KAG 2012 kann mangels ausdrücklicher Anordnung nicht unterstellt werden, dass er lediglich die Begründung des Unterhaltsanspruchs, nicht jedoch dessen Umfang dem ABGB unterwerfen wollte. Die Ersatzpflicht zur Deckung aufgelaufener Pflegegebühren für Spitalsaufenthalte darf den Umfang der Unterhaltspflicht nicht übersteigen (vgl. zum OÖ KAG 1958, VwGH 25.2.1975, 959, 1993/73). Die Behörde hätte somit im Rahmen der Beurteilung der allfälligen Unterhaltspflicht des Kindes nach § 234 ABGB Ermittlungen dazu anstellen müssen, ob noch andere (potentiell vorrangige) Unterhaltspflichtige existieren, ob die Unterhaltsberechtigte ihre eigenen Unterhaltspflichten gröblich vernachlässigt hat, ob der Unterhaltsberechtigten die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar gewesen wäre und ob für das Kind sonstige Unterhaltspflichten bestehen, die dazu führen könnten, dass sein eigener Unterhalt gefährdet wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110114.L03

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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