RS Vwgh 2019/11/13 Ra 2017/11/0114

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Veröffentlicht am 13.11.2019
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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §234
KAG Stmk 2012 §84 Abs2
SHG Stmk 1998 §28

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall geht es um die Auslegung des Begriffs der "unterhaltspflichtigen Personen" im Sinne des § 84 Abs. 2 Stmk KAG 2012. Im Gegensatz zur Bestimmung des § 28 Stmk SHG 1998 idF LGBl. Nr. 157/2013 wurde dieser Begriff im Stmk KAG 2012 nicht definiert und lässt sich auch nicht aus einem Zusammenhang mit dem Stmk SHG 1998 ableiten. Da somit keine "landeseigene" Definition der Unterhaltspflicht für die Zwecke des Stmk KAG 2012 ersichtlich ist, ist ein Rückgriff auf das ABGB geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110114.L01

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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