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L65007 Jagd Wild TirolRechtssatz
Der nach § 3 Tir JagdG 2004 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu führende Jagdkataster hat unter anderem "die in den einzelnen Jagdgebieten vorkommenden Wildarten" zu enthalten (§ 3 Abs. 2 lit. c Tir JagdG 2004) und kommt daher grundsätzlich als Beweismittel im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 lit. a Tir JagdG 2004 in Betracht.Der nach Paragraph 3, Tir JagdG 2004 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu führende Jagdkataster hat unter anderem "die in den einzelnen Jagdgebieten vorkommenden Wildarten" zu enthalten (Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, Tir JagdG 2004) und kommt daher grundsätzlich als Beweismittel im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, Tir JagdG 2004 in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030018.J05Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019