RS Vwgh 2019/11/20 Ro 2019/03/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2019
beobachten
merken

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46
JagdG Tir 2004 §3
JagdG Tir 2004 §3 Abs2 litc
JagdG Tir 2004 §5 Abs5 lita

Rechtssatz

Der nach § 3 Tir JagdG 2004 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu führende Jagdkataster hat unter anderem "die in den einzelnen Jagdgebieten vorkommenden Wildarten" zu enthalten (§ 3 Abs. 2 lit. c Tir JagdG 2004) und kommt daher grundsätzlich als Beweismittel im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 lit. a Tir JagdG 2004 in Betracht.Der nach Paragraph 3, Tir JagdG 2004 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu führende Jagdkataster hat unter anderem "die in den einzelnen Jagdgebieten vorkommenden Wildarten" zu enthalten (Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, Tir JagdG 2004) und kommt daher grundsätzlich als Beweismittel im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, Tir JagdG 2004 in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030018.J05

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten