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L65007 Jagd Wild TirolNorm
AVG §10 Abs1Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Antragstellung auf Feststellung einer Eigenjagd nach der nur vorübergehend eröffneten Möglichkeit des § 5 Abs. 5 Tir JagdG 2004 spätestens mit 31. Dezember 2017 vorliegen mussten, wäre das VwG - ungeachtet einer allfällig kirchenrechtlich möglichen rückwirkenden Genehmigung einer zunächst ohne Vollmacht vorgenommenen Antragstellung - gehalten gewesen, eindeutige Feststellungen dazu zu treffen, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung - oder durch eine gegebenenfalls rückwirkend ausgesprochene, aber spätestens vor Ablauf des 31. Dezember 2017 vorgenommene Genehmigung - der Antrag vor Ablauf der in § 69 Abs. 3 Tir JagdG 2004 festgelegten Übergangsfrist von einem dazu befugten Vertreter der Ordensprovinz gestellt wurde.Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Antragstellung auf Feststellung einer Eigenjagd nach der nur vorübergehend eröffneten Möglichkeit des Paragraph 5, Absatz 5, Tir JagdG 2004 spätestens mit 31. Dezember 2017 vorliegen mussten, wäre das VwG - ungeachtet einer allfällig kirchenrechtlich möglichen rückwirkenden Genehmigung einer zunächst ohne Vollmacht vorgenommenen Antragstellung - gehalten gewesen, eindeutige Feststellungen dazu zu treffen, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung - oder durch eine gegebenenfalls rückwirkend ausgesprochene, aber spätestens vor Ablauf des 31. Dezember 2017 vorgenommene Genehmigung - der Antrag vor Ablauf der in Paragraph 69, Absatz 3, Tir JagdG 2004 festgelegten Übergangsfrist von einem dazu befugten Vertreter der Ordensprovinz gestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030018.J03Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019