Index
L65007 Jagd Wild TirolNorm
AVG §10 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Jagdgenossenschaft Mi, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. Jänner 2019, Zl. LVwG-2018/23/0005-30, betreffend Feststellung einer Eigenjagd (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Parteien:
1. Gemeindegutsagrargemeinschaft Ma, zH. Substanzverwalter der Gemeinde Ma, K W in Ma; 2. Gemeindegutsagrargemeinschaft Ma, zH. Substanzverwalter der Gemeinde Mü, A R in Mü;
3. Gemeindegutsagrargemeinschaft Mi, zH. Substanzverwalter R S in Mi und 4. Röm.-Kath. Sprovinz, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in 6060 Hall/Tirol, Pfarrplatz 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2018, Ro 2018/03/0030, verwiesen.
2 Mit dem nun angefochtenen, im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung unter Spruchpunkt 1. die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20. November 2017, mit dem das Eigenjagdgebiet M W festgestellt worden war, als unbegründet abgewiesen und unter Spruchpunkt 2. die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.2 Mit dem nun angefochtenen, im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung unter Spruchpunkt 1. die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20. November 2017, mit dem das Eigenjagdgebiet M W festgestellt worden war, als unbegründet abgewiesen und unter Spruchpunkt 2. die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.
3 Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges stellte das Verwaltungsgericht zusammenfassend - soweit hier entscheidungswesentlich - zur Antragslegitimation fest, dass vom Zeitpunkt der Antragstellung bis hin zur Entscheidung durchgehend "eine Vertretungskette in geschlossener Form" (Handlungsvollmacht des für die mitbeteiligte Ordensprovinz einschreitenden Prior-Vikars) vorgelegen sei.
Ferner wurde dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegt, dass sich das Gebiet der Genossenschaftsjagd Mi über eine Fläche von 1.440 ha, davon 1.183 ha bejagbare Fläche, erstrecke. In diesem Jagdrevier befänden sich unter anderem sieben Rehwildfütterungen und eine Rotwildfütterung. Die mitbeteiligte Ordensprovinz sei Eigentümerin von Liegenschaften im Ausmaß von 133,7945 Hektar, die zum Teil in der Genossenschaftsjagd Mi und zum Teil in der Genossenschaftsjagd Ma erfasst seien.
Die Grenzen des neu festgestellten Jagdrevieres würden sich aufgrund eines klaren Grundbuchstandes ergeben; der Grenzverlauf ließe sich auch in der Natur aufgrund der vorhandenen Plan- und Kartenvorlagen zweifelsfrei feststellen. Insbesondere der Grenzverlauf zum Genossenschaftsjagdrevier Mi verlaufe über weite Strecken geradlinig und leicht verfolgbar.
Darüber hinaus sei im neu festgestellten Eigenjagdgebiet eine dauerhafte Einstandsfläche von zumindest einer Schalenwildart, nämlich von Rehen, gegeben.
Hinsichtlich des Revierteils "E" stellte das Verwaltungsgericht fest, dass dieser Revierteil bereits jetzt aus jagdfachlicher Sicht eine Exklave darstelle und aufgrund seiner hochalpinen Lage und Geländebeschaffenheit nicht vom Jagdgebiet der Jagdgenossenschaft Mi aus direkt bejagt werden könne. Ein jagdlich relevanter Zugang zu diesem Revierteil bestehe bereits derzeit nur über einen behördlich festgestellten Jägernotweg, der über das Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd F führe. Im Übrigen seien in diesem Gebiet in den letzten Jahren nur einzelne Gämsen gejagt worden.
Schließlich sei das auf der Eigenjagd M W befindliche Wegenetz im Auftrag und auf Rechnung der mitbeteiligten Ordensprovinz errichtet worden und diene neben der Ausübung der Jagd auch touristischen und forstlichen Zwecken.
Schlussendlich könne nicht festgestellt werden, dass durch die Neufeststellung des Eigenjagdgebietes M W eine wesentliche Erschwernis in der tatsächlichen Jagdausübung, die auch die Fütterung und Hege des dort befindlichen Wildes umfasse, in den benachbarten Jagdrevieren eintrete.
4 Zur Voraussetzung nach § 5 Abs. 5 lit. a Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) führt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sich das Vorliegen dieser Voraussetzung zweifelsfrei aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Amtsgutachten des jagdfachlichen Sachverständigen ergebe. Soweit die revisionswerbende Partei ein Privatgutachten vorgelegt habe, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Privatgutachten nicht dieselbe qualitative Aussagekraft aufgewiesen habe wie das von der Behörde eingeholte Amtsgutachten. 5 Zu den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 lit. c und d TJG 2004 führt das Verwaltungsgericht aus, dass diese beiden Feststellungsvoraussetzungen thematisch ineinander übergreifen würden, weshalb es diese Voraussetzungen gemeinsam betrachtet habe:4 Zur Voraussetzung nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) führt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sich das Vorliegen dieser Voraussetzung zweifelsfrei aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Amtsgutachten des jagdfachlichen Sachverständigen ergebe. Soweit die revisionswerbende Partei ein Privatgutachten vorgelegt habe, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Privatgutachten nicht dieselbe qualitative Aussagekraft aufgewiesen habe wie das von der Behörde eingeholte Amtsgutachten. 5 Zu den Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera c und d TJG 2004 führt das Verwaltungsgericht aus, dass diese beiden Feststellungsvoraussetzungen thematisch ineinander übergreifen würden, weshalb es diese Voraussetzungen gemeinsam betrachtet habe:
So sei dem Vorbringen der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft dahingehend nicht zu folgen, als es durch die "Neufeststellung" der Eigenjagd M W zu einem Wegfall von jagdbaren Tieren (Rauhfußhühner) für die revisionswerbende Jagdgenossenschaft kommen würde, vielmehr liege es in der Natur der Sache, wenn diese Tiere ihr natürliches Habitat im neu festgestellten Jagdrevier hätten, dass diese nicht mehr im alten Revier vorhanden seien. Relevant wäre dieser Einwand dann, wenn aus welchen Gründen auch immer im verbleibenden Revier befindliche Tiere derselben Art nicht mehr bejagt werden könnten. Dies sei jedoch weder schriftlich noch in den mündlichen Verhandlungen vorgebracht worden.
Weiters führt das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass tatsächlich Änderungen und auch teilweise Erschwernisse bei der Jagdausübung im verbleibenden Genossenschaftsrevier Mi feststellbar seien. Es stimme, dass nunmehr Wege und Straßen der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft auch teilweise über Jagdflächen des neu festgestellten Eigenjagdrevieres führen würden. Allerdings biete das TJG 2004 ausreichend rechtliche Möglichkeiten (wie etwa die Einräumung von Wegerechten und einer vereinbarten Wildfolge) um Abhilfe zu schaffen, falls dies erforderlich sei. Andererseits sei aber etwa die behauptete Erschwernis bei der Wildfütterung durch eine gleichbleibende Wegstrecke, die aber nunmehr teilweise in einem anderen Jagdrevier liege, nicht nachvollziehbar, da der wesentliche Teil der Fütterungsperiode in der Schonzeit liege, sodass für die Bewirtschaftung einer Wildfütterung (egal ob Reh- oder Rotwild) ein Mitführen von Jagdwaffen nicht erforderlich sei.
Ebenso sei das Vorbringen, wonach ein Zufahren bis unmittelbar zur Jagdhütte nur mehr über Wegteile im neu festgestellten Eigenjagdgebiet möglich sei, nicht nachvollziehbar, als dieses Vorbringen unterstellen würde, eine Jagdhütte müsse immer mit einem Fahrzeug erreichbar sein und ein allfälliger fußläufiger Zugang würde eine unverhältnismäßige Erschwernis bedeuten. Eine solche Argumentation widerspreche dem Grundsatz der alpinen Jagdausübung, der im hohen Maße von körperlicher Anstrengung ausgehe, sodass sich ein näheres Eingehen darauf erübrige.
Zur behaupteten erschwerten Bejagbarkeit des Revierteils "E" führt das Verwaltungsgericht aus, dass dieser Revierteil bereits jetzt "bei einer jagdtechnischen Betrachtung" nicht auf direktem Weg über eigenes Jagdgebiet erreichbar sei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei § 5 Abs. 5 TJG 2004 so zu verstehen, dass zusammenhängende Jagdgebiete nicht so zerlegt werden dürften, dass dadurch Exklaven entstünden. Es sei "im hier vorliegenden Sachverhalt eine verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmung vorzunehmen und davon auszugehen, dass bereits bestehende jagdtechnische Exklaven nicht im öffentlichen Interesse liegen und aus Sicht der Grundrechtsberechtigten jedenfalls einen derart unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würde, der jedenfalls schwerer wiegt als die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin."Zur behaupteten erschwerten Bejagbarkeit des Revierteils "E" führt das Verwaltungsgericht aus, dass dieser Revierteil bereits jetzt "bei einer jagdtechnischen Betrachtung" nicht auf direktem Weg über eigenes Jagdgebiet erreichbar sei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei Paragraph 5, Absatz 5, TJG 2004 so zu verstehen, dass zusammenhängende Jagdgebiete nicht so zerlegt werden dürften, dass dadurch Exklaven entstünden. Es sei "im hier vorliegenden Sachverhalt eine verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmung vorzunehmen und davon auszugehen, dass bereits bestehende jagdtechnische Exklaven nicht im öffentlichen Interesse liegen und aus Sicht der Grundrechtsberechtigten jedenfalls einen derart unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würde, der jedenfalls schwerer wiegt als die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin."
Abschließend hält das Verwaltungsgericht fest, dass beide Reviere auch bei der nun neu festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage "zweifelsfrei problemlos bewirtschaft- und bejagbar sind. Einer ungestörten Jagdausübung stehen keine unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen gegenüber."
Zur Begründung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision hält das Verwaltungsgericht - im Widerspruch zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses - fest, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, da keine Rechtsfrage (mehr) zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme; in der Rechtssache liege bereits ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vor und das Verwaltungsgericht sei "im Rahmen der Bindungswirkung im abgesteckten Rahmen dieses Erkenntnisses geblieben."Zur Begründung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision hält das Verwaltungsgericht - im Widerspruch zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses - fest, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, da keine Rechtsfrage (mehr) zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme; in der Rechtssache liege bereits ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vor und das Verwaltungsgericht sei "im Rahmen der Bindungswirkung im abgesteckten Rahmen dieses Erkenntnisses geblieben."
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft. Sie beantragt die kostenpflichtige Abänderung des Erkenntnisses dahingehend, dass der Antrag der mitbeteiligten Röm.-Kath. Sprovinz auf Feststellung des Eigenjagdgebietes zurück- oder abgewiesen werde, in eventu die Behebung des angefochtenen Erkenntnisses. 7 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen. Die mitbeteiligte Ordensprovinz beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision.
8 Zu den erstatteten Revisionsbeantwortungen äußerte sich die revisionswerbende Partei in einem weiteren Schriftsatz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.9 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 29.1.2019, Ro 2018/03/0012-0013). Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Ausspruch in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses, wonach die ordentliche Revision zulässig ist, allenfalls - unter Berücksichtigung der Begründung, die darlegt, weshalb nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision nicht zulässig sei - im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG einer Berichtigung zugänglich wäre, da die Beurteilung der Zulässigkeit jedenfalls - mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung durch das Verwaltungsgericht - anhand des Zulässigkeitsvorbringens der Revision zu erfolgen hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Artikel 133, Absatz 4, B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , etwa VwGH 29.1.2019, Ro 2018/03/0012-0013). Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Ausspruch in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses, wonach die ordentliche Revision zulässig ist, allenfalls - unter Berücksichtigung der Begründung, die darlegt, weshalb nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision nicht zulässig sei - im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG einer Berichtigung zugänglich wäre, da die Beurteilung der Zulässigkeit jedenfalls - mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung durch das Verwaltungsgericht - anhand des Zulässigkeitsvorbringens der Revision zu erfolgen hat.
Die Revision macht zur Zulässigkeit unter anderem geltend, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den mit der Novelle LGBl. Nr. 64/2015 neu eingeführten Bestimmungen nach § 5 Abs. 5 lit. a bis d TJG 2004 fehle, wobei insbesondere auf die Frage einer nach Ansicht der revisionswerbenden Partei durch die Eigenjagdfeststellung entstehenden Exklave - die in im Folgenden an ein anderes Jagdgebiet angegliedert werden müsste - verwiesen wird; das Verwaltungsgericht habe dabei eine von § 9 TJG 2004 abweichende Beurteilung vorgenommen.Die Revision macht zur Zulässigkeit unter anderem geltend, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015, neu eingeführten Bestimmungen nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, bis d TJG 2004 fehle, wobei insbesondere auf die Frage einer nach Ansicht der revisionswerbenden Partei durch die Eigenjagdfeststellung entstehenden Exklave - die in im Folgenden an ein anderes Jagdgebiet angegliedert werden müsste - verwiesen wird; das Verwaltungsgericht habe dabei eine von Paragraph 9, TJG 2004 abweichende Beurteilung vorgenommen.
10 Die Revision ist im Sinne des Revisionsvorbringens zulässig, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 5 TJG 2004 noch nicht in ausreichendem Maße vorliegt, um dem Verwaltungsgericht die Leitlinien für die Entscheidung zur Verfügung zu stellen; sie ist auch berechtigt.10 Die Revision ist im Sinne des Revisionsvorbringens zulässig, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 5, Absatz 5, TJG 2004 noch nicht in ausreichendem Maße vorliegt, um dem Verwaltungsgericht die Leitlinien für die Entscheidung zur Verfügung zu stellen; sie ist auch berechtigt.
11 Die einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004), LGBl. Nr. 41/2004, in der im Revisionsfall maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 144/2018, lauten (auszugsweise):11 Die einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004), Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004,, in der im Revisionsfall maßgebenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, lauten (auszugsweise):
"§ 1a
Zielbestimmung
a) die Erhaltung der frei lebenden Tierwelt und der natürlichen, standortgerechten Pflanzenwelt, jeweils in ihrer Vielfalt, als wesentliche Bestandteile der heimischen Natur und des natürlichen Wirkungsgefüges,
(...)
§ 3 Paragraph 3
Jagdkataster
a) eine graphische Darstellung aller im Sprengel gelegenen Jagdgebiete, Jägernotwege und Wildruheflächen,
b) die Bezeichnung und das Flächenausmaß der einzelnen Jagdgebiete,
§ 4 Paragraph 4
Feststellung des Jagdgebietes
(...)
§ 5 Paragraph 5
Eigenjagdgebiet
(...)
a) sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist,
b) Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen,
c) die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird und
d) Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
(...)
§ 6 Paragraph 6
Genossenschaftsjagdgebiet
(...)
§ 8 Paragraph 8
Angliederung
(...)
§ 9 Paragraph 9
Zusammenhang, Unterbrechung und Zusammenlegung
(...)
Übergangsbestimmungen
§ 69 Paragraph 69
(...)
(...)"
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem in dieser Rechtssache ergangenen Vorerkenntnis (VwGH 10.10.2018, Ro 2018/03/0030) unter anderem festgehalten, dass das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen habe, ob der für die mitbeteiligte Ordensprovinz einschreitende Prior-Vikar zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Rechtsträger, dem dieser Antrag zuzurechnen war, vertretungsbefugt war und die nach kanonischem Recht für die Gültigkeit der Antragstellung gegebenenfalls erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren. 13 Das Verwaltungsgericht hat dazu die Feststellung getroffen, dass sich zur Handlungsvollmacht des für die mitbeteiligte Ordensprovinz einschreitenden Prior-Vikars aus den Bestätigungen des Ordensprovinzials zweifelsfrei "sowohl zum Zeitpunkt der Erstals auch der Zweitantragstellung" sowie bis zum Tag der Entscheidung durchgehend" eine Vertretungskette ergebe. Das Verwaltungsgericht stützt sich bei dieser Feststellung - die nicht klar erkennen lässt, ob die Bevollmächtigung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. jedenfalls vor Ablauf des 31. Dezember 2017 vorlag - erkennbar auf die mit den Verwaltungsakten vorgelegten Bestätigungen vom 19. November 2018 sowie vom 30. November 2018, in denen jeweils zwar bestätigt wird, dass der handelnde Prior-Vikar (bzw. der später als Vertreter handelnde Pater) bevollmächtigt gewesen sei, einen Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd zu stellen, zugleich allerdings auch ausgeführt wird, dass, "sofern eine diesbezügliche, für eine behördliche Antragstellung ausreichende Bevollmächtigung nicht vorgelegen haben sollte", die Genehmigung ausdrücklich rückwirkend erteilt werde. Die Bestätigungen lassen damit nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Bevollmächtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. bis zum 31. Dezember 2017 als jenem Zeitpunkt, zu dem der Antrag gemäß § 69 Abs. 3 TJG 2004 bei sonstiger Unzulässigkeit einzubringen war, bereits vorlag oder erst nach Ablauf des 31. Dezember 2017 durch die im Verfahren vorgelegten Bestätigungen rückwirkend erteilt wurde.12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem in dieser Rechtssache ergangenen Vorerkenntnis (VwGH 10.10.2018, Ro 2018/03/0030) unter anderem festgehalten, dass das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen habe, ob der für die mitbeteiligte Ordensprovinz einschreitende Prior-Vikar zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Rechtsträger, dem dieser Antrag zuzurechnen war, vertretungsbefugt war und die nach kanonischem Recht für die Gültigkeit der Antragstellung gegebenenfalls erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren. 13 Das Verwaltungsgericht hat dazu die Feststellung getroffen, dass sich zur Handlungsvollmacht des für die mitbeteiligte Ordensprovinz einschreitenden Prior-Vikars aus den Bestätigungen des Ordensprovinzials zweifelsfrei "sowohl zum Zeitpunkt der Erstals auch der Zweitantragstellung" sowie bis zum Tag der Entscheidung durchgehend" eine Vertretungskette ergebe. Das Verwaltungsgericht stützt sich bei dieser Feststellung - die nicht klar erkennen lässt, ob die Bevollmächtigung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. jedenfalls vor Ablauf des 31. Dezember 2017 vorlag - erkennbar auf die mit den Verwaltungsakten vorgelegten Bestätigungen vom 19. November 2018 sowie vom 30. November 2018, in denen jeweils zwar bestätigt wird, dass der handelnde Prior-Vikar (bzw. der später als Vertreter handelnde Pater) bevollmächtigt gewesen sei, einen Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd zu stellen, zugleich allerdings auch ausgeführt wird, dass, "sofern eine diesbezügliche, für eine behördliche Antragstellung ausreichende Bevollmächtigung nicht vorgelegen haben sollte", die Genehmigung ausdrücklich rückwirkend erteilt werde. Die Bestätigungen lassen damit nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Bevollmächtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. bis zum 31. Dezember 2017 als jenem Zeitpunkt, zu dem der Antrag gemäß Paragraph 69, Absatz 3, TJG 2004 bei sonstiger Unzulässigkeit einzubringen war, bereits vorlag oder erst nach Ablauf des 31. Dezember 2017 durch die im Verfahren vorgelegten Bestätigungen rückwirkend erteilt wurde.
14 Die revisionswerbende Partei hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2018 nach Verlesung der Bestätigung vom 19. November 2018 die Einvernahme des Ordensprovinzials zur Frage der Bevollmächtigung des für die mitbeteiligte Ordensprovinz handelnden Prior-Vikars zum Zeitpunkt der Antragstellung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat sich weder in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung mit diesem Beweisantrag auseinandergesetzt.
15 Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Antragstellung auf Feststellung einer Eigenjagd nach der nur vorübergehend eröffneten Möglichkeit des § 5 Abs. 5 TJG 2004 spätestens mit 31. Dezember 2017 vorliegen mussten, wäre das Verwaltungsgericht daher - ungeachtet einer allfällig kirchenrechtlich möglichen rückwirkenden Genehmigung einer zunächst ohne Vollmacht vorgenommenen Antragstellung - gehalten gewesen, eindeutige Feststellungen dazu zu treffen, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung - oder durch eine gegebenenfalls rückwirkend ausgesprochene, aber spätestens vor Ablauf des 31. Dezember 2017 vorgenommene Genehmigung - der Antrag vor Ablauf der in § 69 Abs. 3 TJG 2004 festgelegten Übergangsfrist von einem dazu befugten Vertreter der mitbeteiligten Ordensprovinz gestellt wurde. Indem dazu - wie die Revision aufzeigt - keine ausreichenden Feststellungen getroffen wurden und ein - angesichts des Inhalts der vorgelegten Bestätigungen nicht als ungeeignet zu erkennender - Beweisantrag ohne Begründung übergangen wurde, hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit einem Verfahrensmangel behaftet.15 Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Antragstellung auf Feststellung einer Eigenjagd nach der nur vorübergehend eröffneten Möglichkeit des Paragraph 5, Absatz 5, TJG 2004 spätestens mit 31. Dezember 2017 vorliegen mussten, wäre das Verwaltungsgericht daher - ungeachtet einer allfällig kirchenrechtlich möglichen rückwirkenden Genehmigung einer zunächst ohne Vollmacht vorgenommenen Antragstellung - gehalten gewesen, eindeutige Feststellungen dazu zu treffen, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung - oder durch eine gegebenenfalls rückwirkend ausgesprochene, aber spätestens vor Ablauf des 31. Dezember 2017 vorgenommene Genehmigung - der Antrag vor Ablauf der in Paragraph 69, Absatz 3, TJG 2004 festgelegten Übergangsfrist von einem dazu befugten Vertreter der mitbeteiligten Ordensprovinz gestellt wurde. Indem dazu - wie die Revision aufzeigt - keine ausreichenden Feststellungen getroffen wurden und ein - angesichts des Inhalts der vorgelegten Bestätigungen nicht als ungeeignet zu erkennender - Beweisantrag ohne Begründung übergangen wurde, hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit einem Verfahrensmangel behaftet.
16 Zur Voraussetzung des § 5 Abs. 5 lit. a TJG 2004 macht die Revision (hier zusammengefasst) geltend, dass der von der revisionswerbenden Partei beauftragte Sachverständige in seinem Privatgutachten zum Ergebnis gekommen sei, dass mit Sicherheit auszuschließen sei, dass sich im Gebiet der festgestellten Eigenjagd Schalenwild im Hochwinter aufhalte. Auch sei dem Jagdkataster zu entnehmen, dass im gesamten Eigenjagdgebiet M W kein Winterlebensraum für Rehwild ausgewiesen sei. Weiters habe der als Zeuge befragte Hegemeister ausgesagt, dass sich in diesem Eigenjagdgebiet keine Einstandsflächen für Rehwild im Winter fänden; auch ein weiterer Zeuge habe ausgesagt, dass es im Winter in diesem Bereich kein Rehwild gebe.16 Zur Voraussetzung des Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, TJG 2004 macht die Revision (hier zusammengefasst) geltend, dass der von der revisionswerbenden Partei beauftragte Sachverständige in seinem Privatgutachten zum Ergebnis gekommen sei, dass mit Sicherheit auszuschließen sei, dass sich im Gebiet der festgestellten Eigenjagd Schalenwild im Hochwinter aufhalte. Auch sei dem Jagdkataster zu entnehmen, dass im gesamten Eigenjagdgebiet M W kein Winterlebensraum für Rehwild ausgewiesen sei. Weiters habe der als Zeuge befragte Hegemeister ausgesagt, dass sich in diesem Eigenjagdgebiet keine Einstandsflächen für Rehwild im Winter fänden; auch ein weiterer Zeuge habe ausgesagt, dass es im Winter in diesem Bereich kein Rehwild gebe.
17 Voraussetzung für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs. 5 TJG 2004 ist unter anderem, dass sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist (§ 5 Abs. 5 lit. a TJG 2004). Das Verwaltungsgericht stützt seine Feststellung, wonach im Bereich des neu festgestellten Jagdrevieres eine dauerhafte Einstandsfläche von zumindest einer Schalenwildart, nämlich von Rehwild, gegeben sei, auf das Gutachten eines Amtssachverständigen, der von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde beigezogen wurde. Die revisionswerbende Partei hat dazu im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein von ihr beauftragtes Privatgutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vorgelegt, in dem d