RS Vwgh 2019/11/20 Ra 2019/03/0046

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Veröffentlicht am 20.11.2019
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Index

L87105 Schiffahrt Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
SchiffahrtspolizeiV Aber- oder Wolfgangsee 1990
SchifffahrtspolizeiV Aber- oder Wolfgangsee 2016 §6 Abs2
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

§ 6 Abs. 2 SchifffahrtspolizeiV Aber- oder Wolfgangsee 2016 sieht eine Verlängerung oder Neuausstellung nur für jene Fälle vor, in denen zuvor (nämlich im Geltungsbereich der SchiffahrtspolizeiV 1990, LGBl. Nr. 57/1990) bereits eine befristet ausgestellte Bestätigung über Landungsplätze bestanden hat. Diese Voraussetzungen wurden von der Revisionswerberin nicht erfüllt. Es kommt bei diesem Ergebnis auch nicht darauf an, ob die Revisionswerberin die Voraussetzungen für eine Ausstellung der Bestätigung nach der SchiffahrtspolizeiV 1990 erfüllt hätte, weil eine erstmalige Ausstellung einer derartigen Bestätigung nach der eingangs zitierten Norm nicht (mehr) vorgesehen ist. Somit kam der Revisionswerberin im gegenständlichen Fall kein subjektivöffentliches Recht auf Ausstellung einer Bestätigung für Landungsplätze zu, weshalb das VwG ihren Antrag im Ergebnis zu Recht - mangels Parteistellung - zurückgewiesen hat.Paragraph 6, Absatz 2, SchifffahrtspolizeiV Aber- oder Wolfgangsee 2016 sieht eine Verlängerung oder Neuausstellung nur für jene Fälle vor, in denen zuvor (nämlich im Geltungsbereich der SchiffahrtspolizeiV 1990, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1990,) bereits eine befristet ausgestellte Bestätigung über Landungsplätze bestanden hat. Diese Voraussetzungen wurden von der Revisionswerberin nicht erfüllt. Es kommt bei diesem Ergebnis auch nicht darauf an, ob die Revisionswerberin die Voraussetzungen für eine Ausstellung der Bestätigung nach der SchiffahrtspolizeiV 1990 erfüllt hätte, weil eine erstmalige Ausstellung einer derartigen Bestätigung nach der eingangs zitierten Norm nicht (mehr) vorgesehen ist. Somit kam der Revisionswerberin im gegenständlichen Fall kein subjektivöffentliches Recht auf Ausstellung einer Bestätigung für Landungsplätze zu, weshalb das VwG ihren Antrag im Ergebnis zu Recht - mangels Parteistellung - zurückgewiesen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030046.L02

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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