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L87105 Schiffahrt SalzburgNorm
AVG §8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Dr. B N in W, vertreten durch Mag. Martin Trapichler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 14. Februar 2019, Zl. 405- 2/140/1/26-2019, betreffend eine schifffahrtsrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde St. Gilgen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 7. August 2018 wurde das Ansuchen der Revisionswerberin auf Bestätigung von Landungsplätzen in dem dem Grundstück Nr. 191/27 KG R unmittelbar vorgelagerten Bootshaus gemäß § 6 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. September 2016 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee (im Folgenden: SchifffahrtsVO) abgewiesen.1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 7. August 2018 wurde das Ansuchen der Revisionswerberin auf Bestätigung von Landungsplätzen in dem dem Grundstück Nr. 191/27 KG R unmittelbar vorgelagerten Bootshaus gemäß Paragraph 6, der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. September 2016 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee (im Folgenden: SchifffahrtsVO) abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (VwG) die Beschwerde der Revisionswerberin mit der Maßgabe als unbegründet ab, als es den Spruch des Bescheides der belangten Behörde dahingehend abänderte, dass das Ansuchen der Revisionswerberin als unzulässig zurückgewiesen wird. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Begründend führte das VwG zusammengefasst aus, die Revisionswerberin sei zur gegenständlichen Antragstellung nicht legitimiert. § 6 Abs. 2 SchifffahrtsVO, LGBl. Nr. 76/2016 idF LGBl. Nr. 102/2017, sehe eine Verlängerung oder Neuausstellung von Bestätigungen über Landungsplätze nach seinem klaren Wortlaut nur dann vor, wenn es zuvor bereits eine derartige Bestätigung gegeben habe. Dies lasse sich im Fall der Revisionswerberin nicht feststellen. Im Übrigen sei eine Ausstellung von derartigen Bestätigungen auf Antrag nicht vorgesehen, sondern es handle sich um ein amtswegiges Verfahren.3 Begründend führte das VwG zusammengefasst aus, die Revisionswerberin sei zur gegenständlichen Antragstellung nicht legitimiert. Paragraph 6, Absatz 2, SchifffahrtsVO, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2017,, sehe eine Verlängerung oder Neuausstellung von Bestätigungen über Landungsplätze nach seinem klaren Wortlaut nur dann vor, wenn es zuvor bereits eine derartige Bestätigung gegeben habe. Dies lasse sich im Fall der Revisionswerberin nicht feststellen. Im Übrigen sei eine Ausstellung von derartigen Bestätigungen auf Antrag nicht vorgesehen, sondern es handle sich um ein amtswegiges Verfahren.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Sie macht zur Zulässigkeit geltend, dass die Frage, ob der Revisionswerberin gemäß § 6 Abs. 2 SchifffahrtsVO ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Bestätigung und damit ein Antragsrecht zukomme, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG darstelle.4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Sie macht zur Zulässigkeit geltend, dass die Frage, ob der Revisionswerberin gemäß Paragraph 6, Absatz 2, SchifffahrtsVO ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Bestätigung und damit ein Antragsrecht zukomme, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG darstelle.
§ 6 Abs. 2 leg. cit. enthalte weder eine explizite Regelung, dass die Ausstellung der Bestätigung amtswegig zu verfolgen sei, noch besage sie das Gegenteil. Das VwG weiche mit seiner Auslegung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach vom Bestehen eines Antragsrechts auch ohne ausdrückliche rechtliche Normierung auszugehen sei. Weiters stelle sich auch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich der vom VwG getroffenen Auslegung des § 6 Abs. 2 SchifffahrtsVO in Bezug auf das Erfordernis einer schon einmal ausgestellten Bestätigung sowie hinsichtlich des Erfordernisses, dass ein Motorfahrzeug zum relevanten Zeitpunkt bzw. im Erhebungszeitraum am Landungsplatz gelegen sei. Auch habe das VwG das angefochtene Erkenntnis mit Verfahrensfehlern belastet.Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. enthalte weder eine explizite Regelung, dass die Ausstellung der Bestätigung amtswegig zu verfolgen sei, noch besage sie das Gegenteil. Das VwG weiche mit seiner Auslegung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach vom Bestehen eines Antragsrechts auch ohne ausdrückliche rechtliche Normierung auszugehen sei. Weiters stelle sich auch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich der vom VwG getroffenen Auslegung des Paragraph 6, Absatz 2, SchifffahrtsVO in Bezug auf das Erfordernis einer schon einmal ausgestellten Bestätigung sowie hinsichtlich des Erfordernisses, dass ein Motorfahrzeug zum relevanten Zeitpunkt bzw. im Erhebungszeitraum am Landungsplatz gelegen sei. Auch habe das VwG das angefochtene Erkenntnis mit Verfahrensfehlern belastet.
5 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie der Revision entgegentrat.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in
nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einernichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer
außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Die vorliegende Revision erweist sich als nicht zulässig, weil die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfragen einerseits für die Entscheidung des Falles nicht von Relevanz sind und andererseits, soweit Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 6 SchifffahrtsVO fehlt, die Rechtslage (der Wortlaut des angesprochenen § 6 Abs. 2 SchifffahrtsVO) klar ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 9 Die vorliegende Revision erweist sich als nicht zulässig, weil die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfragen einerseits für die Entscheidung des Falles nicht von Relevanz sind und andererseits, soweit Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 6, SchifffahrtsVO fehlt, die Rechtslage (der Wortlaut des angesprochenen Paragraph 6, Absatz 2, SchifffahrtsVO) klar ist vergleiche , VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
10 § 6 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. September 2016 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee, LGBl. Nr. 76/2016 idF LGBl. Nr. 102/2017 (SchifffahrtsVO), lautet auszugsweise wie folgt:10 Paragraph 6, der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. September 2016 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2017, (SchifffahrtsVO), lautet auszugsweise wie folgt:
"Nachweis der Verfügungsberechtigung über einen Landungsplatz § 6 "Nachweis der Verfügungsberechtigung über einen Landungsplatz Paragraph 6
1. eine gemäß § 9 Abs 5 und 6 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee, LGBl Nr 57/1990, von der zuständigen Gemeinde ausgestellte Bestätigung oder1. eine gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und 6 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 1990,, von der zuständigen Gemeinde ausgestellte Bestätigung oder
2. eine gemäß § 8 Abs 4 und 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee, LGBl Nr 30/1998, von der zuständigen Gemeinde ausgestellte Bestätigung oder2. eine gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee, Landesgesetzblatt Nr 30 aus 1998,, von der zuständigen Gemeinde ausgestellte Bestätigung oder
3. eine gemäß Abs 2 von der zuständigen Gemeinde ausgestellte Bestätigung.3. eine gemäß Absatz 2, von der zuständigen Gemeinde ausgestellte Bestätigung.
1. der Landungsplatz bereits vor dem 11. Juli 1990 oder an Stelle eines solchen Landungsplatzes (Ersatzanlage) errichtet worden ist und
2. die erforderlichen behördlichen Bewilligungen und schriftlichen Bestätigungen der in Frage kommenden Grundeigentümer über die rechtmäßige Errichtung und Benützung dieser Landungsplätze vorliegen.
Die Bestätigung der Gemeinde hat das für den Landungsplatz in Betracht kommende Motorfahrzeug nach der Zulassungsurkunde, dem Schiffspatent oder dem Kennzeichen zweifelsfrei festzulegen.
(...)"
11 § 9 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. Juni 1990 über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee, LGBl. Nr. 57/1990 (SchiffahrtsVO LGBl. Nr. 57/1990), lautete auszugsweise:11 Paragraph 9, der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. Juni 1990 über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1990, (SchiffahrtsVO Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1990,), lautete auszugsweise:
"Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 9 Paragraph 9
(...)
12 § 8 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Februar 1998 über schiffahrtspolizeiliche Regelungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee (Schiffahrtspolizei-Verordnung für den Wolfgangsee), LGBl. Nr. 30/1998 idF Nr. 67/99 (im Folgenden: SchiffahrtsVO 1998), lautete auszugsweise:12 Paragraph 8, der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Februar 1998 über schiffahrtspolizeiliche Regelungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee (Schiffahrtspolizei-Verordnung für den Wolfgangsee), Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1998, in der Fassung Nr. 67/99 (im Folgenden: SchiffahrtsVO 1998), lautete auszugsweise:
"(...)
a) der Landungsplatz bereits vor dem 11. Juli 1990 oder an Stelle eines solchen (Ersatzanlage) errichtet worden ist und
b) die erforderlichen behördlichen Bewilligungen und schriftlichen Bestätigungen der in Frage kommenden Grundeigentümer über die rechtmäßige Errichtung und Benützung dieser Landungsplätze vorliegen.
Die Bestätigung der Gemeinde hat das für den Landungsplatz in Betracht kommende Motorfahrzeug nach der Zulassungsurkunde, dem Schiffspatent oder dem Kennzeichen zweifelsfrei festzulegen.
(...)"
13 Die Revisionswerberin beantragte die Neuaustellung einer Bestätigung über drei Landungsplätze bzw. in eventu über einen Landungsplatz gemäß § 6 Abs. 2 SchifffahrtsVO. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat die Gemeinde - bei Vorliegen der in Z 1 und 2 näher genannten Voraussetzungen - nur befristet ausgestellte Bestätigungen über Landungsplätze zu verlängern oder neu auszustellen. Die SchifffahrtsVO knüpft damit an den Tag des Inkrafttretens der SchiffahrtsVO 1990 (11. Juli 1990) an. Für Landungsplätze, die bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden, waren den Inhabern Bestätigungen im Sinne des § 9 Abs. 5 und 6 SchiffahrtsVO 1990 auszustellen. Diese behielten auch nach Inkrafttreten der SchiffahrtsVO 1998, die an die Stelle der SchiffahrtsVO 1990 trat, ihre Gültigkeit, und konnten gemäß § 6 Abs. 2 SchifffahrtsVO verlängert oder neu ausgestellt werden. Für die erstmalige Ausstellung einer Bestätigung jedoch bieten weder § 6 Abs. 2 SchifffahrtsVO noch sonstige Bestimmungen dieser Verordnung eine Grundlage.13 Die Revisionswerberin beantragte die Neuaustellung einer Bestätigung über drei Landungsplätze bzw. in eventu über einen Landungsplatz gemäß Paragraph 6, Absatz 2, SchifffahrtsVO. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat die Gemeinde - bei Vorliegen der in Ziffer eins, und 2 näher genannten Voraussetzungen - nur befristet ausgestellte Bestätigungen über Landungsplätze zu verlängern oder neu auszustellen. Die SchifffahrtsVO knüpft damit an den Tag des Inkrafttretens der SchiffahrtsVO 1990 (11. Juli 1990) an. Für Landungsplätze, die bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden, waren den Inhabern Bestätigungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, und 6 SchiffahrtsVO 1990 auszustellen. Diese behielten auch nach Inkrafttreten der SchiffahrtsVO 1998, die an die Stelle der SchiffahrtsVO 1990 trat, ihre Gültigkeit, und konnten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, SchifffahrtsVO verlängert oder neu ausgestellt werden. Für die erstmalige Ausstellung einer Bestätigung jedoch bieten weder Paragraph 6, Absatz 2, SchifffahrtsVO noch sonstige Bestimmungen dieser Verordnung eine Grundlage.
14 Das VwG hat daher zu Recht ausgeführt, dass der im gegenständlichen Fall maßgebliche § 6 Abs. 2 SchifffahrtsVO eine Verlängerung oder Neuausstellung nur für jene Fälle vorsieht, in denen zuvor (nämlich im Geltungsbereich der SchiffahrtsVO 1990, LGBl. Nr. 57/1990) bereits eine befristet ausgestellte Bestätigung über Landungsplätze bestanden hat. Dass diese Voraussetzungen von der Revisionswerberin erfüllt würden, hat das VwG nicht festgestellt und wurde von ihr im verwaltungsbehördlichen bzw. - gerichtlichen Verfahren nicht behauptet.14 Das VwG hat daher zu Recht ausgeführt, dass der im gegenständlichen Fall maßgebliche Paragraph 6, Absatz 2, SchifffahrtsVO eine Verlängerung oder Neuausstellung nur für jene Fälle vorsieht, in denen zuvor (nämlich im Geltungsbereich der SchiffahrtsVO 1990, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1990,) bereits eine befristet ausgestellte Bestätigung über Landungsplätze bestanden hat. Dass diese Voraussetzungen von der Revisionswerberin erfüllt würden, hat das VwG nicht festgestellt und wurde von ihr im verwaltungsbehördlichen bzw. - gerichtlichen Verfahren nicht behauptet.
15 Es kommt bei diesem Ergebnis auch nicht darauf an, ob die Revisionswerberin die Voraussetzungen für eine Ausstellung der Bestätigung nach der SchiffahrtsVO 1990 erfüllt hätte, weil eine erstmalige Ausstellung einer derartigen Bestätigung nach der eingangs zitierten Norm nicht (mehr) vorgesehen ist. 16 Somit kam der Revisionswerberin im gegenständlichen Fall kein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Bestätigung für Landungsplätze zu, weshalb das VwG ihren Antrag im Ergebnis zu Recht - mangels Parteistellung - zurückgewiesen hat. 17 Auf die weitere Rechtsfrage, ob der Revisionswerberin (bei Vorhandensein einer früheren Bestätigung) ein Antragsrecht im Verfahren auf Verlängerung oder Neuausstellung der Bestätigung nach § 6 Abs. 2 SchifffahrtsVO zugekommen wäre, kommt es für die Lösung des Revisionsfalls nicht an.15 Es kommt bei diesem Ergebnis auch nicht darauf an, ob die Revisionswerberin die Voraussetzungen für eine Ausstellung der Bestätigung nach der SchiffahrtsVO 1990 erfüllt hätte, weil eine erstmalige Ausstellung einer derartigen Bestätigung nach der eingangs zitierten Norm nicht (mehr) vorgesehen ist. 16 Somit kam der Revisionswerberin im gegenständlichen Fall kein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Bestätigung für Landungsplätze zu, weshalb das VwG ihren Antrag im Ergebnis zu Recht - mangels Parteistellung - zurückgewiesen hat. 17 Auf die weitere Rechtsfrage, ob der Revisionswerberin (bei Vorhandensein einer früheren Bestätigung) ein Antragsrecht im Verfahren auf Verlängerung oder Neuausstellung der Bestätigung nach Paragraph 6, Absatz 2, SchifffahrtsVO zugekommen wäre, kommt es für die Lösung des Revisionsfalls nicht an.
18 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, insofern als dass von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge, war sie - von dem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.18 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, insofern als dass von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge, war sie - von dem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
19 Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da das Verwaltungsgericht, ein Tribunal iSd EMRK bzw. ein Gericht iSd Art. 47 GRC, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat (vgl. dazu VwGH 20.2.2019, Ra 2018/03/0121).19 Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da das Verwaltungsgericht, ein Tribunal iSd EMRK bzw. ein Gericht iSd Artikel 47, GRC, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat vergleiche , dazu VwGH 20.2.2019, Ra 2018/03/0121).
Wien, am 20. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030046.L00Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019