RS Vwgh 2019/11/20 Ra 2019/03/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/05/0009 B 21. November 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist die Verwaltungsbehörde im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 38 AVG verpflichtet, etwaige zivilrechtliche Fragen, hinsichtlich derer noch keine bindende Entscheidung vorliegt, selbständig zu beurteilen und zwar ungeachtet ihrer Komplexität. Diese Rechtsprechung ist auf das Verfahren vor den VwG, in welchem zufolge § 17 VwGVG 2014 auch § 38 AVG anzuwenden ist, übertragbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030005.L02

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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