Index
10 VerfassungsrechtNorm
AVG §73Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Devolutionsantrag des T W in I, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 3, gegen das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend eine Angelegenheit nach dem EisbEG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Devolutionsantrag des T W in römisch eins, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 3, gegen das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend eine Angelegenheit nach dem EisbEG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach dem Vorbringen des Antragstellers habe dieser am 27. Februar 2019 Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 30. Jänner 2019 erhoben, mit dem ein Antrag auf Rückübereignung näher genannter Grundstücksflächen zurückgewiesen wurde. Über diese Beschwerde habe das Verwaltungsgericht bis dato keine Entscheidung gefällt. Die Säumnis sei mangels ersichtlicher nachvollziehbarer Gründe auf das überwiegende Verschulden des Verwaltungsgerichts zurückzuführen. Dieses habe sohin gegen die Entscheidungsfrist des § 73 AVG verstoßen. Aufgrund dieses Säumnisses sei die Zuständigkeitsübertragung auf die Oberbehörde geboten. Es werde deshalb beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge die Angelegenheit zur Entscheidung an sich ziehen und über die in der Beschwerde gestellten Anträge entscheiden.1 Nach dem Vorbringen des Antragstellers habe dieser am 27. Februar 2019 Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 30. Jänner 2019 erhoben, mit dem ein Antrag auf Rückübereignung näher genannter Grundstücksflächen zurückgewiesen wurde. Über diese Beschwerde habe das Verwaltungsgericht bis dato keine Entscheidung gefällt. Die Säumnis sei mangels ersichtlicher nachvollziehbarer Gründe auf das überwiegende Verschulden des Verwaltungsgerichts zurückzuführen. Dieses habe sohin gegen die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG verstoßen. Aufgrund dieses Säumnisses sei die Zuständigkeitsübertragung auf die Oberbehörde geboten. Es werde deshalb beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge die Angelegenheit zur Entscheidung an sich ziehen und über die in der Beschwerde gestellten Anträge entscheiden.
2 Der Antrag ist unzulässig.
3 Gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über3 Gemäß Artikel 133, Absatz eins, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über
"1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof."
4 Gemäß Art. 133 Abs. 7 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. 5 Der vom Antragsteller angesprochene § 73 AVG lautet:4 Gemäß Artikel 133, Absatz 7, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. 5 Der vom Antragsteller angesprochene Paragraph 73, AVG lautet:
"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich."§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
6 § 38 VwGG lautet (auszugsweise):6 Paragraph 38, VwGG lautet (auszugsweise):
"§ 38. (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
...
1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
7 Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Devolutionsantrag nach § 73 AVG nicht zuständig. Im Übrigen kommt seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ein Devolutionsantrag (auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf eine administrative Berufungsbehörde) nur mehr in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, wo für ein administratives Berufungsverfahren noch Platz ist, zum Tragen (vgl. VwGH 2.12.2015, Fr 2015/03/0010).7 Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Devolutionsantrag nach Paragraph 73, AVG nicht zuständig. Im Übrigen kommt seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, ein Devolutionsantrag (auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf eine administrative Berufungsbehörde) nur mehr in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, wo für ein administratives Berufungsverfahren noch Platz ist, zum Tragen vergleiche VwGH 2.12.2015, Fr 2015/03/0010).
8 Eine "Umdeutung" des vom Antragsteller so bezeichneten "Devolutionsantrags" in einen Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG verbietet sich deshalb, weil der Antrag auch ausgehend von seinem Inhalt - ausdrücklich - auf eine Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof abzielt, eine Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, anstelle des Verwaltungsgerichts (so wie vor der genannten Novelle bei Säumnisbeschwerden anstelle von Verwaltungsbehörden im Fall deren Säumnis) zu entscheiden, nicht (mehr) besteht.8 Eine "Umdeutung" des vom Antragsteller so bezeichneten "Devolutionsantrags" in einen Fristsetzungsantrag nach Paragraph 38, VwGG verbietet sich deshalb, weil der Antrag auch ausgehend von seinem Inhalt - ausdrücklich - auf eine Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof abzielt, eine Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, anstelle des Verwaltungsgerichts (so wie vor der genannten Novelle bei Säumnisbeschwerden anstelle von Verwaltungsbehörden im Fall deren Säumnis) zu entscheiden, nicht (mehr) besteht.
9 Der Antrag war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen.9 Der Antrag war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen.
Wien, am 20. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019030005.F00Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019