TE Vwgh Beschluss 2019/11/20 Fr 2019/03/0005

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Veröffentlicht am 20.11.2019
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73
AVG §73 Abs2
B-VG Art133 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs7
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VwGG §34 Abs1
VwGG §38
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Devolutionsantrag des T W in I, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 3, gegen das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend eine Angelegenheit nach dem EisbEG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Devolutionsantrag des T W in römisch eins, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 3, gegen das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend eine Angelegenheit nach dem EisbEG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach dem Vorbringen des Antragstellers habe dieser am 27. Februar 2019 Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 30. Jänner 2019 erhoben, mit dem ein Antrag auf Rückübereignung näher genannter Grundstücksflächen zurückgewiesen wurde. Über diese Beschwerde habe das Verwaltungsgericht bis dato keine Entscheidung gefällt. Die Säumnis sei mangels ersichtlicher nachvollziehbarer Gründe auf das überwiegende Verschulden des Verwaltungsgerichts zurückzuführen. Dieses habe sohin gegen die Entscheidungsfrist des § 73 AVG verstoßen. Aufgrund dieses Säumnisses sei die Zuständigkeitsübertragung auf die Oberbehörde geboten. Es werde deshalb beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge die Angelegenheit zur Entscheidung an sich ziehen und über die in der Beschwerde gestellten Anträge entscheiden.1 Nach dem Vorbringen des Antragstellers habe dieser am 27. Februar 2019 Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 30. Jänner 2019 erhoben, mit dem ein Antrag auf Rückübereignung näher genannter Grundstücksflächen zurückgewiesen wurde. Über diese Beschwerde habe das Verwaltungsgericht bis dato keine Entscheidung gefällt. Die Säumnis sei mangels ersichtlicher nachvollziehbarer Gründe auf das überwiegende Verschulden des Verwaltungsgerichts zurückzuführen. Dieses habe sohin gegen die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG verstoßen. Aufgrund dieses Säumnisses sei die Zuständigkeitsübertragung auf die Oberbehörde geboten. Es werde deshalb beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge die Angelegenheit zur Entscheidung an sich ziehen und über die in der Beschwerde gestellten Anträge entscheiden.

2 Der Antrag ist unzulässig.

3 Gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über3 Gemäß Artikel 133, Absatz eins, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über

"1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;

2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;

3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof."

4 Gemäß Art. 133 Abs. 7 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. 5 Der vom Antragsteller angesprochene § 73 AVG lautet:4 Gemäß Artikel 133, Absatz 7, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. 5 Der vom Antragsteller angesprochene Paragraph 73, AVG lautet:

"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich."§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

  1. (2)Absatz 2,Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
  2. (3)Absatz 3,Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."

6 § 38 VwGG lautet (auszugsweise):6 Paragraph 38, VwGG lautet (auszugsweise):

"§ 38. (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

...

  1. (3)Absatz 3,Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,

  1. 2.Ziffer 2
    den Sachverhalt,
  2. 3.Ziffer 3
    das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung
eine Frist zu setzen,
         4.       die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist. 4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Absatz eins, abgelaufen ist.
  1. (4)Absatz 4,Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen."Auf Fristsetzungsanträge sind die Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen."

7 Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Devolutionsantrag nach § 73 AVG nicht zuständig. Im Übrigen kommt seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ein Devolutionsantrag (auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf eine administrative Berufungsbehörde) nur mehr in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, wo für ein administratives Berufungsverfahren noch Platz ist, zum Tragen (vgl. VwGH 2.12.2015, Fr 2015/03/0010).7 Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Devolutionsantrag nach Paragraph 73, AVG nicht zuständig. Im Übrigen kommt seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, ein Devolutionsantrag (auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf eine administrative Berufungsbehörde) nur mehr in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, wo für ein administratives Berufungsverfahren noch Platz ist, zum Tragen vergleiche VwGH 2.12.2015, Fr 2015/03/0010).

8 Eine "Umdeutung" des vom Antragsteller so bezeichneten "Devolutionsantrags" in einen Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG verbietet sich deshalb, weil der Antrag auch ausgehend von seinem Inhalt - ausdrücklich - auf eine Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof abzielt, eine Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, anstelle des Verwaltungsgerichts (so wie vor der genannten Novelle bei Säumnisbeschwerden anstelle von Verwaltungsbehörden im Fall deren Säumnis) zu entscheiden, nicht (mehr) besteht.8 Eine "Umdeutung" des vom Antragsteller so bezeichneten "Devolutionsantrags" in einen Fristsetzungsantrag nach Paragraph 38, VwGG verbietet sich deshalb, weil der Antrag auch ausgehend von seinem Inhalt - ausdrücklich - auf eine Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof abzielt, eine Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, anstelle des Verwaltungsgerichts (so wie vor der genannten Novelle bei Säumnisbeschwerden anstelle von Verwaltungsbehörden im Fall deren Säumnis) zu entscheiden, nicht (mehr) besteht.

9 Der Antrag war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen.9 Der Antrag war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen.

Wien, am 20. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019030005.F00

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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