RS Vwgh 2019/11/21 Ra 2019/14/0429

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Veröffentlicht am 21.11.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §19 Abs1
AVG §45 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0546 B 25. Juni 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140429.L01

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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