RS Vfgh 2019/9/24 E2334/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2019
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
BFA-VG §9
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich einer Staatsangehörigen von Kamerun; unzureichende Feststellungen betreffend die Familiensituation und eine gesicherte Lebensgrundlage bei einer Rückkehr

Rechtssatz

Das BVwG unterlässt es in Willkür gleichzuhaltender Weise, sich ausreichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und Ermittlungen zur Familiensituation der Beschwerdeführerin anzustellen, zumal es lediglich lapidar ausführt, dass "nicht abschließend festgestellt werden [kann], wie sich ihre Familiensituation darstellt". Vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und in ihrer Beschwerde an das BVwG - wonach sie seit dem Verlassen ihres Elternhauses vor sechs Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter habe und nicht genau wisse, wo sich diese aufhalte, nur sporadischen Kontakt zu ihrem Bruder pflege, keine aktuelle Telefonnummer von diesem habe und weder sie noch ihr Bruder wüssten, wo sich ihre restlichen Geschwister aufhielten - hätte das BVwG nicht ohne Weiteres - im Widerspruch zu den eigenen Feststellungen - von einer Unterstützung durch die Familie der Beschwerdeführerin und eine dadurch gesicherte Lebensgrundlage ausgehen dürfen. Dies gilt insbesondere auch, weil den im Erkenntnis angeführten Länderberichten zu entnehmen ist, dass in Kamerun keine staatliche Unterstützung für Personen in Notlagen besteht, sondern diese in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (wie einer Großfamilie) aufgefangen werden.

Das BVwG unterlässt es ebenfalls, seine Auffassung, die Beschwerdeführerin könne sich - trotz fehlender Berufserfahrung und festgestellter psychischer Erkrankung - im Herkunftsstaat eine Existenz aufbauen, mit aktuellen Länderberichten insbesondere zur wirtschaftlichen Situation von unverheirateten Frauen in Kamerun in Bezug zu setzen. Hinsichtlich der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin verweist das BVwG lediglich pauschal auf Behandlungsmöglichkeiten in öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte im Herkunftsstaat.

Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E2334.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten