RS Vfgh 2019/10/3 E4959/2018 ua

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Veröffentlicht am 03.10.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz einer irakischen Familie; keine Auseinandersetzung mit Länderberichten betreffend die Situation von Minderjährigen

Rechtssatz

In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) an, dass es sich den Feststellungen des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes und der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der sich zum sunnitischen Islam bekennenden Beschwerdeführer den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und den dazugehörigen Ausführungen vollinhaltlich anschließe und auch die herangezogenen Quellen ausreichend aktuell und schlüssig seien und somit dem Erkenntnis zugrunde gelegt würden.

Vor dem Hintergrund der im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichte geht das BVwG in nicht nachvollziehbarer Weise davon aus, dass die Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in Rechten nach Art2 und 3 EMRK verletzt würden. Es werden lediglich jene Länderberichte im Erkenntnis wiedergegeben, die dem Bescheid des BFA zugrunde gelegt wurden. Ein darüber hinausgehendes Ermittlungsverfahren ist auch aus den dem VfGH vorgelegten Akten nicht ersichtlich. Das BVwG hat also weder ein mündliches Verfahren durchgeführt noch sich mit der Rückkehrsituation der Beschwerdeführer auseinander gesetzt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in seinen Ausführungen zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Zulässigkeit der Abschiebung keinen konkreten Rückkehrort nennt.

Überdies enthalten die im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichte kaum Ausführungen zur Situation von Kindern im Irak. Es findet sich lediglich ein Länderbericht aus Oktober 2017 wieder, der sich mit Kindesentführungen im Großraum Bagdad auseinandersetzt und aus dem hervorgeht, dass sunnitische Kinder als besonders gefährdet gelten würden.

Das BVwG unterlässt eine Auseinandersetzung mit den Länderberichten und der Frage, ob dem zum Zeitpunkt der Entscheidung dreizehnjährigen Drittbeschwerdeführers und der elfjährigen Viertbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr eine Verletzung ihrer gemäß Art2 und Art3 EMRK gewährleisteten Rechte droht. Wenngleich das BVwG die Minderjährigkeit der Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Rahmen seiner Abwägung nach Art8 EMRK berücksichtigt, lässt es eine gesonderte Prüfung im Hinblick auf Art2 und Art3 EMRK außer Acht und schließt sich lediglich den Erwägungen des BFA an. Die Entscheidung des BVwG ist daher hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Dritt- und Viertbeschwerdeführer begründungslos ergangen.

Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten.

Entscheidungstexte

  • E4959/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 03.10.2019 E4959/2018 ua

Schlagworte

Asylrecht, Kinder, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E4959.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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