RS Vfgh 2019/12/5 E4114/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2019
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

EU-Grundrechte-Charta Art19 Abs2, Art47
VfGG §7 Abs1, §85 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe; Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz auf Grund des Unionsrechts in vorliegender Verfahrenskonstellation nicht ableitbar

Rechtssatz

Der Einschreiter begehrt gestützt auf Art19 Abs2 GRC und Art47 GRC "die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung unmittelbar aufgrund des Unionsrechts". Soweit überhaupt eine Anwendbarkeit von Vorschriften des Unionsrechts in Betracht kommt, lässt sich in der vorliegenden Verfahrenskonstellation ein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz aus dem Unionsrecht im Verfahren vor dem VfGH nicht ableiten.

Entscheidungstexte

  • E4114/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.12.2019 E4114/2019

Schlagworte

VfGH / Rechtsschutz einstweiliger, EU-Recht, VfGH / Wirkung aufschiebende, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E4114.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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