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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1694/80Rechtssatz
Die Ladung des Beschuldigten äußert ihre die Verfolgungsverjährung ausschließende Wirkung (§ 31 Abs 1, § 32 Abs 2 VStG 1950), sobald sie die Sphäre der Behörde verlassen hat (hier: Übergabe an die Post).Die Ladung des Beschuldigten äußert ihre die Verfolgungsverjährung ausschließende Wirkung (Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950), sobald sie die Sphäre der Behörde verlassen hat (hier: Übergabe an die Post).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001390.X04Im RIS seit
13.12.2019Zuletzt aktualisiert am
13.12.2019