RS Vwgh 1981/3/23 1602/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1981
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Gesundheitswesen - LMG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1444/79 E 9. März 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Spruch des Bescheides kann zufolge der unklaren Formulierung nicht mit der gemäß § 44a lit a VStG iVm § 1 Abs 1 VStG 1950 erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, welche Tat (Handlung oder Unterlassung) dem Bfr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist. (Insbesonders ist nicht zu erkennen, ob dem Bfr als Tathandlung angelastet worden ist, ein kosmetisches Mittel FALSCH BEZEICHNET oder ein kosmetisches Mittel DAS FALSCH BEZEICHNET IST, IN VERKEHR GEBRACHT zu haben. Weiters kann dem Spruch des Bescheides nicht entnommen werden, ob der Bfr eine oder zwei Tathandlungen oder ein fortgesetztes Delikt begangen haben soll).Dem Spruch des Bescheides kann zufolge der unklaren Formulierung nicht mit der gemäß Paragraph 44 a, Litera a, VStG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, VStG 1950 erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, welche Tat (Handlung oder Unterlassung) dem Bfr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist. (Insbesonders ist nicht zu erkennen, ob dem Bfr als Tathandlung angelastet worden ist, ein kosmetisches Mittel FALSCH BEZEICHNET oder ein kosmetisches Mittel DAS FALSCH BEZEICHNET IST, IN VERKEHR GEBRACHT zu haben. Weiters kann dem Spruch des Bescheides nicht entnommen werden, ob der Bfr eine oder zwei Tathandlungen oder ein fortgesetztes Delikt begangen haben soll).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001602.X03

Im RIS seit

13.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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