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StVONorm
StVO 1960 §24 Abs3 litbRechtssatz
Wird eine Haus- und Grundstückseinfahrt durch eine ununterbrochene Sperrlinie von der Fahrbahn getrennt, so liegt keine solche Einfahrt iSd § 24 Abs 3 lit b StVO vor, es darf daher davor geparkt werden.Wird eine Haus- und Grundstückseinfahrt durch eine ununterbrochene Sperrlinie von der Fahrbahn getrennt, so liegt keine solche Einfahrt iSd Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO vor, es darf daher davor geparkt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984020272.X03Im RIS seit
13.12.2019Zuletzt aktualisiert am
13.12.2019