TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/25 97/21/0829

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Veröffentlicht am 25.09.1998
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
StGB §129 Z1;
StGB §129 Z2;
StGB §136 Abs1;
StGB §136 Abs2;
StGB §142 Abs1;
StGB §143;
StGB §298 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des HB (geboren am 28. Dezember 1975) in Garsten, vertreten durch Mag. Norbert Mooseder, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 5. Juni 1997, Zl. Frb-4250a-25/97, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 5. Juni 1997 gerichtet, mit welchem gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsbürger, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie § 21 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom 8. Jänner 1996 wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach "§ 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB gemäß § 298 Abs. 1 StGB" zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB die verhängte Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Feldkirch als Geschworenengericht mit Urteil vom 9. Februar 1996 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Nach diesem Urteil habe er

"A)in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter mit

den abgesondert verfolgten VD und SG sowie YE am 24. September 1995 in Dornbirn dadurch, daß er und SG den AG verfolgten und VD auf diesen zutrat und ihm eine Gaspistole mit den Worten vorhielt "Tasche her, Geld her", sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe einem anderen eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.

B) 1) am 26.9.1995 in Hörbranz in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit YE und den abgesondert verfolgten VD und SG als Mittäter fremde bewegliche Sachen unerhobenen Wertes, nämlich 6 Autoradios unbekannten Eigentümern durch Aufbrechen von 8 Pkw mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

2) am 24.9.1995 in Bregenz in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit YE und den abgesondert verfolgten VD und SG als Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem S 25.000,-- nicht übersteigenden Wert, nämlich 10 Sonnenbrillen im Wert von S 2.300,-- sowie Bargeld in der Höhe von mindestens

S 5.000,-- LS durch Aufbrechen eines Kiosk mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

3) am 16.9.1995 in Dornbirn in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit YE und den abgesondert verfolgten VD, CS, EÖ, ErÖ und CÖ als Mittäter eine fremde bewegliche Sache in einem S 25.000,-- nicht übersteigenden Wert, nämlich Bargeld in Höhe von S 4.000,-- RR und PF durch Einsteigen in ein Gebäude und Aufbrechen eines Automaten mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

4) am 11.9.1995 in Hard in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit YE und den abgesondert verfolgten SS, EÖ und CÖ als Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem

S 25.000,-- nicht übersteigenden Wert, nämlich Bargeld in Höhe von S 1.000,-- sowie 20 Messer und einen Taschenrechner unerhobenen Wertes einem Verfügungsberechtigten der Firma F durch Aufbrechen von 2 Automaten und einer Schublade mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

5) am 25.9.1995 in Lochau in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten VD und SG als Mittäter eine fremde bewegliche Sache in einem S 25.000,-- nicht übersteigenden Wert, nämlich Lebensmittel und Getränke im Werte von S 2.287,--, der AJ durch Einsteigen in ein Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern."

Er habe hiedurch begangen

"zu A)      das Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach den

            §§ 15, 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB,

zu B) 1)    das Verbrechen des Diebstahles durch Einbruch nach den

            §§ 127, 129 Ziff. 1 StGB,

zu B) 2)    das Verbrechen des Diebstahles durch Einbruch nach den

            §§ 127, 129 Ziff. 1 StGB,

zu B) 3)    das Verbrechen des Diebstahles durch Einbruch nach den

            §§ 127, 129 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB,

zu B) 4)    das Verbrechen des Diebstahles durch Einbruch nach den

            §§ 127, 129 Ziff. 2 StGB,

zu B) 5)    das Verbrechen des Diebstahles durch Einbruch nach den

            §§ 127, 129 Ziff. 1 StGB."

Die Verurteilung sei nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB in Anwendung der §§ 28 und 41 StGB, darüber hinaus unter Bedachtnahme auf das vorgenannte Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 8. Jänner 1996 gemäß den §§ 31 und 40 StGB ergangen. Für die Strafbemessung sei dem Urteil zufolge das reumütige Geständnis, die Tatsache, daß die Raubtat beim Versuch geblieben sei, das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren und seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet worden, als erschwerend die Vielzahl und Wiederholung der Verbrechen.

Der Beschwerdeführer sei über seine strafrechtlichen Verurteilungen hinaus im Zeitraum 1992 bis 1995 achtmal rechtskräftig verwaltungsbehördlich bestraft worden, davon zweimal wegen § 64 Abs. 1 KFG, welche Übertretung die belangte Behörde als schwerwiegende Verwaltungsübertretung wertete.

Es lägen daher die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 und auch Z. 2 FrG vor und sei auch die Annahme gerechtfertigt, daß ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Dieser Eindruck werde auch dadurch bestärkt, daß mit Beschluß des Landesgerichts Feldkirch vom 7. März 1994 bereits ein Verfahren wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahles nach den §§ 127, 129 StGB gemäß § 10 Abs. 2 JGG vorläufig und sodann mit Urteil (richtig wohl: Beschluß) des Landesgerichts Feldkirch vom 20. Juni 1996 gemäß § 10 Abs. 2 JGG endgültig eingestellt worden sei.

Hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, daß er sich seit seinem 13. Lebensjahr in Österreich aufhalte und hier mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebe. Sein Bruder sei seit 1990 in Österreich. Der Beschwerdeführer habe nach Beendigung der Schulpflicht eine Tischlerlehre begonnen, welche er aus sprachlichen Gründen abgebrochen habe. Anschließend habe er bei verschiedenen Firmen gearbeitet, wobei er zuletzt arbeitslos gewesen sei. Nunmehr werde er von der Bewährungshilfe betreut. Da sich der Beschwerdeführer seit etwa neun Jahren in Österreich aufhalte und sich auch seine Familie im Bundesgebiet befinde, sei von einem gravierenden Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Wie sich aus den Akten ergebe, sei bereits im Jahre 1994 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahles anhängig gewesen, welches jedoch gemäß § 10 Abs. 2 JGG vorläufig und schließlich am 20. Juni 1996 endgültig eingestellt worden sei. Trotz des Umstandes, daß der Beschwerdeführer sohin knapp einer gerichtlichen Verurteilung entgangen sei, habe er sich am 24. September 1995 an der erwähnten Raubtat beteiligt. Das außergerichtliche (richtig: nicht mit Verurteilung beendete) Verfahren habe ihn somit nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Auch das Gericht habe festgestellt, daß es sich bei den begangenen Taten nicht um Spontanentschlüsse Jugendlicher oder Halbwüchsiger gehandelt hätte, sondern daß der Beschwerdeführer als Mitglied einer Bande Taten gesetzt hätte, die einer solchen kriminellen Vereinigung entsprächen. So seien die Einbruchsdiebstähle nicht nur vorbesprochen und geplant worden, sondern es seien auch Raubüberfälle besprochen worden. Es sei somit von Anfang an auch eine entsprechende Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers und seiner Mittäter gegeben gewesen. Dazu komme - wie das Gericht festgestellt habe -, daß keine besondere Notsituation eines der Täter vorgelegen habe und die Häufigkeit der einzelnen Taten ebenso wie die Bereitschaft, Gewalt anzuwenden, ein beredtes Bild der Angeklagten wiedergebe. Dem Beschwerdeführer könne auch nicht gefolgt werden, daß nunmehr aufgrund der Verbüßung der Haftstrafe eine positive Zukunftsprognose möglich sei. Er habe sich nämlich durch die vorläufige Einstellung eines Gerichtsverfahrens noch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen, dies habe im Gegenteil sogar zu einer Steigerung seiner kriminellen Energie geführt. Auch aus dem Hinweis, daß er in der Obhut seiner Eltern wäre, könne der Beschwerdeführer nicht viel für sich gewinnen, da dies auch schon die gesamte Zeit seines Aufenthaltes in Österreich der Fall gewesen sei. Warum seine Eltern nunmehr einen besseren Einfluß auf ihn haben sollten als bisher, sei nicht nachvollziehbar. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erscheine daher dringend geboten, um den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten. Zwar sei dem Beschwerdeführer zuzustimmen, daß es für ein Kind nicht einfach sei, in ein anderes Land zu gehen und daß man zunächst noch keine eigene Meinung habe und nach Orientierung und Persönlichkeitsentwicklung suche. Hiebei handle es sich jedoch um Probleme, die jeder junge Mensch beim Erwachsenwerden habe. Auch wenn es für ein Kind in einem fremden Land schwerer sein möge als für inländische Kinder, so gebe es genug Beispiele von Kindern und Jugendlichen in der Situation des Beschwerdeführers, die deshalb nicht straffällig geworden seien. Überdies sei er zum Tatzeitpunkt fast 20 Jahre alt gewesen und könne von einem Menschen dieses Alters rechtskonformes Verhalten erwartet werden. Aufgrund der Abwägung dieser familiären Situation sowie der Schwere und der Vielzahl der Straftaten des Beschwerdeführers und der ihnen innewohnenden Gefahr für die Gesundheit und das Eigentum der Allgemeinheit überwiege daher das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. In Anbetracht des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers erscheine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren angemessen, um den Verwaltungszweck, nämlich die Abhaltung des Fremden von weiteren Straftaten, zu gewährleisten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 FrG ist gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt 1. die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder 2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß § 18 Abs. 2 hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere u.a. zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist (Z. 1) oder im Inland u.a. mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft worden ist (Z. 2).

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 Abs. 1 FrG ist somit die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen erheblich gefährdet. § 18 Abs. 1 FrG ordnet sohin an, daß bei Vorliegen eines der in Abs. 2 leg. cit. aufgezählten Tatbestände auf der Grundlage des entsprechenden Sachverhaltes eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob in concreto die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Um diese Gefährlichkeitsprognose treffen zu können, ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 1997, Zl. 95/21/0234).

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid insoweit für rechtswidrig, als er zur Tatzeit erst 19 Jahre alt gewesen sei und durch seine erste Haftstrafe das Unrecht seiner Tat erst eindringlich vor Augen geführt bekommen habe. Das verspürte Haftübel biete Gewähr dafür, daß er sich in Zukunft wohlverhalten werde und eine Straftat im Sinne des § 18 Abs. 1 FrG, welche er im Vorfeld der Verurteilung aus Dummheit und Orientierungslosigkeit begangen habe, nicht mehr begehen werde.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde durfte vielmehr aufgrund des im angefochtenen Bescheid dargestellten, seinen Verurteilungen zugrundeliegenden - und auch von ihm unbestrittenen - gravierenden Fehlverhaltens den Schluß ziehen, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG gefährde. Die belangte Behörde hat hiebei zutreffend in Betracht gezogen, daß es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Taten nicht um solche aufgrund von Spontanentschlüssen Jugendlicher oder Halbwüchsiger gehandelt habe, sondern daß er sie als Mitglied einer Bande gesetzt hat.

Gemäß § 19 FrG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Aufenthaltsverbot darf gemäß § 20 Abs. 1 FrG nicht erlassen werden, wenn seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist nach der genannten Gesetzesstelle auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen: 1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen; 2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.

Der Beschwerdeführer bestreitet, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in seinem Fall zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend notwendig sei. Er meint weiters, daß die belangte Behörde im Zuge der Interessensabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG "zum Ausspruch" hätte gelangen müssen, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Das Landesgericht Feldkirch habe in seinen Strafzumessungsgründen selbst ausgeführt, daß er wie viele junge Türken zwischen den beiden Kulturen irgendwie heimatlos aufgewachsen wäre und daß der Zusammenhalt in einer Gruppe, welcher sich der Beschwerdeführer angeschlossen habe, ihnen ein inneres Zugehörigkeitsgefühl biete, das anderswo nicht oder nur sehr schwer zu bekommen wäre. Im Hinblick auf diese Orientierungslosigkeit des Beschwerdeführers sei es notwendig, daß dem Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung trotz seiner Volljährigkeit beide in Österreich lebende Elternteile eine umfassende persönliche Betreuung angedeihen ließen. Darüber hinaus sei auch aus dem fast zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers eine starke Integration abzuleiten, welche auch daraus ersichtlich sei, daß der Beschwerdeführer Mitglied bei mehreren Vereinen sei, so unter anderem auch bei "der Fußballmannschaft eines Fußballklubs".

Diese Ausführungen sind nicht zielführend. Wenn die belangte Behörde angesichts der besonderen Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Straftaten und des daraus abgeleiteten hohen Grades der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes größeres Gewicht beimaß als den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers, so begegnet dies seitens des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken, weil gegenüber einem derart gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers und der daraus abzuleitenden Prognose einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die zweifellos ebenfalls gewichtigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers zurückzutreten haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1995, Zl. 95/21/0125).

Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften für rechtswidrig hält, ist die Beschwerde ebenfalls nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer wirft in dieser Hinsicht der belangten Behörde vor, daß sie ihre Feststellungen ohne eine zeugenschaftliche Einvernahme seiner Eltern und seiner Bewährungshelferin getroffen habe. Insbesondere die Aufstellung einer Zukunftsprognose ohne Stellungnahme durch die Bewährungshilfe erscheine bedenklich, da diese Institution diesbezüglich sicherlich eine fachmännische Beurteilung abgeben hätte können. Der von der belangten Behörde getroffenen Interessensabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG lägen keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen zugrunde.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil er weder darlegt noch sonst ersichtlich ist, zu welchen - für ihn günstigeren - Feststellungen die belangte Behörde durch Aufnahme der angeführten Beweise hätte gelangen können, zumal die belangte Behörde ohnehin unbestritten festgestellt hat, daß der Beschwerdeführer mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebte und sich auch sein Bruder in Österreich befinde. Sie ist auch auf die schulische und berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers eingegangen und hat festgestellt, daß er nunmehr unter Bewährungshilfe steht. Letzterer Umstand macht jedenfalls für sich allein genommen ein Aufenthaltsverbot im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG nicht unzulässig.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. September 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210829.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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