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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Weist das der Post übergebene Geschäftsbuch nicht die wesentlichen Eigenschaften einer amtlichen Ausfertigung auf (u.a. Unterfertigung oder Beglaubigung iSd § 18 Abs 4 AVG 1950) so tritt die Wirkung nach außen als Verfolgungshandlung nicht ein (Hinweis auf E vom 27.2.1979, 1625/77, VwSlg 9777 A/1979).Weist das der Post übergebene Geschäftsbuch nicht die wesentlichen Eigenschaften einer amtlichen Ausfertigung auf (u.a. Unterfertigung oder Beglaubigung iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950) so tritt die Wirkung nach außen als Verfolgungshandlung nicht ein (Hinweis auf E vom 27.2.1979, 1625/77, VwSlg 9777 A/1979).
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984020042.X03Im RIS seit
18.12.2019Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019