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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
VStG §31 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1390/80 E 22. September 1980 VwSlg 10232 A/1980 RS 5Stammrechtssatz
Die Ladung des Beschuldigten äußert ihre die Verfolgungsverjährung ausschließende Wirkung (§ 31 Abs 1, § 32 Abs 2 VStG 1950), sobald sie die Sphäre der Behörde verlassen hat (hier: Übergabe an die Post).Die Ladung des Beschuldigten äußert ihre die Verfolgungsverjährung ausschließende Wirkung (Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950), sobald sie die Sphäre der Behörde verlassen hat (hier: Übergabe an die Post).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984020042.X00Im RIS seit
18.12.2019Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019