RS Vwgh 2019/10/24 Ra 2018/15/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1
EStG 1988 §30
EStG 1988 §30 Abs3
EStG 1988 §31

Beachte

Besprechung in:SWK 34/2019, S 1487-1490;

Rechtssatz

Wenn auch nunmehr (idF BGBl. I Nr. 118/2015) im Rahmen der Immobilienertragsbesteuerung bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption Werbungskosten - über die in § 30 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Kosten und Minderbeträge hinaus - zu berücksichtigen sind, so können aber Ergebnisse aus der Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten weiterhin nicht abgezogen werden, da diese in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung des Grundstückes stehen (vgl. auch VfGH 29.11.2014, G 137/2014 u.a., Rz 15 f). Die Ergebnisse aus der Konvertierung sind im außerbetrieblichen Bereich weiterhin als Spekulationseinkünfte zu behandeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150114.L05

Im RIS seit

20.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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