RS Vwgh 2019/10/24 Ra 2018/15/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1
EStG 1988 §19 Abs2
EStG 1988 §20 Abs1 Z1
EStG 1988 §28
EStG 1988 §30
EStG 1988 §30 Abs3
EStG 1988 §31
EStG 1988 §4 Abs1
EStG 1988 §4 Abs3

Beachte

Besprechung in:SWK 34/2019, S 1487-1490;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat bei Spekulationsgeschäften (§ 30 EStG 1988 idF vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012) eine gewisse Angleichung der Ermittlung der Einkünfte an die Regelung im betrieblichen Bereich herbeigeführt. Das Abflussprinzip (§ 19 Abs. 2 EStG 1988) wurde durch § 30 Abs. 4 EStG 1988 (idF vor BGBl. I Nr. 22/2012; ähnlich nunmehr § 30 Abs. 3 EStG 1988) insoweit durchbrochen, als alle Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen aus der Anschaffung des Spekulationsobjektes und seiner Erhaltung bis zur Veräußerung erwachsen, in einer Art Vermögensvergleich dem Veräußerungserlös gegenübergestellt werden und solcherart der Überschuss bzw. Verlust aus dem Spekulationsgeschäft ermittelt wird (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2016/13/0012, mwN). Insbesondere sind demnach im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften auch in den Vorjahren angefallene Finanzierungskosten im Jahr der Veräußerung als abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.11.1993, 93/14/0124; 16.11.1993, 93/14/0125, VwSlg 6838 F /1993), soweit sie nicht bereits früher bei einer anderen Einkunftsquelle - etwa bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - zu berücksichtigen waren und sie auch nicht privaten Wohnzwecken iSd § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zuzuordnen sind (vgl. VwGH 28.1.1997, 96/14/0165, VwSlg 7160 F/1997; vgl. auch VfGH 30.11.2017, G 183/2017, VfSlg. 20.219, Rz 34). Die Einführung der Immobilienertragsbesteuerung mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 diente dazu, Wertänderungen von Grundstücken im betrieblichen Bereich auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG 1988 zu erfassen. Im außerbetrieblichen Bereich entfiel die bisherige Frist von 10 Jahren ab Anschaffung (vgl. 1680 BlgNR 24. GP 7). Betreffend die Frage, ob das Ergebnis aus der Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung eines Grundstückes steht, hat sich dadurch aber nichts geändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150114.L04

Im RIS seit

20.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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