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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §191 Abs3Rechtssatz
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie nach ihrem Inhalt bestimmt sind. Damit ein (Nicht)Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO zukommende Wirkung entfalten kann, muss er den betreffenden Personen nach § 97 Abs. 1 BAO zugestellt sein oder als zugestellt gelten.Erledigungen werden gemäß Paragraph 97, Absatz eins, BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie nach ihrem Inhalt bestimmt sind. Damit ein (Nicht)Feststellungsbescheid die ihm nach Paragraph 191, Absatz 3, zweiter Satz BAO zukommende Wirkung entfalten kann, muss er den betreffenden Personen nach Paragraph 97, Absatz eins, BAO zugestellt sein oder als zugestellt gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150061.L02Im RIS seit
06.04.2020Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020