TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/18 W128 2180508-1

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Veröffentlicht am 18.07.2019
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Entscheidungsdatum

18.07.2019

Norm

AVG §38
AVG §8
BDG 1979 §143
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W128 2180508-1/5E

IM NAMEN DER REPUBIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) Wien vom 08.11.2017, Zl. P6/8276/3/2015, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Schreiben vom 15.04.2015 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Ablehnung seines Ansuchens um Bestätigung der ihm vorübergehend übertragenen Leitung der XXXX des XXXX und u.a. der damit verbundenen Gewährung einer Funktionszulage.

3. Daraufhin wurde das Verfahren mit Bescheid vom 16.06.2015 gemäß § 38 AVG ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Beurteilung des Verfahrens die Bewertung des Arbeitsplatzes von ausschlaggebender Bedeutung sei. Der Sachverhalt sei dem zuständigen Büro vorgelegt worden und stelle dies eine wesentliche Vorfrage dar.

4. Mit Schreiben vom 25.02.2016 urgierte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Zuerkennung der Zulagen und beantragte die Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens.

5. Mit Bescheid vom 07.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens gemäß §§ 8 und 73 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass einer Verfahrenspartei aufgrund eines Aussetzungsbescheides vor Entscheidung der Vorfrage kein Recht auf Fortführung des Verfahrens erwächst.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Arbeitsplatzbewertung gesetzwidrigerweise bis dato nicht vorgenommen worden sei. Bei richtiger Rechtsansicht hätte die Behörde davon ausgehen müssen, dass ein Arbeitsplatzbewertungsverfahren keine taugliche Vorfrage darstelle, um ein Verfahren auszusetzen.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2016, Zl. W221 2131366-1/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und insbesondere ausgeführt, dass "dem Gesetz" ein Antrag auf Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens fremd sei.

8. Mit verfahrensgegenständlichem Antrag vom 05.10.2017 begehrte der Beschwerdeführer die Weiterführung des Verfahrens und brachte zusammengefasst vor, dass er mit Wirksamkeit vom 01.10.2017 mit der Funktion eines Gruppenführers im Landeskriminalamt (LKA), Ermittlungsdienst, XXXX , E2a/6, betraut worden sei und legte einen entsprechenden Nachweis vor. Da durch diese Betrauung die erforderliche Bewertung des Arbeitsplatzes "erfüllt" worden sei, ersuche er um positive Erledigung seines Antrags.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.11.2017, Zl. P6/8276/3/2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.10.2017 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalte ein Bescheid, mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG wegen einer in einem anderen Verwaltungsverfahren zu behandelnden Vorfrage ausgesetzt worden sei, solange Rechtswirkungen, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen sei, rechtskräftig entschieden worden sei.

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 05.10.2017 ausführe, dass aufgrund seiner Betrauung mit der Funktion eines Gruppenführers im LKA die erforderliche Bewertung seines Arbeitsplatzes "erfüllt" worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dem genannten Arbeitsplatz um einen bereits systemisierten Stand der Organisationseinheit LKA handle und dieser in keinem Zusammenhang mit dem - in seinem Antrag vom 15.04.2015 angeführten - Arbeitsplatz der eingerichteten XXXX des XXXX im LKA stehe. Vielmehr handle es sich um einen neu zu systemisierenden Arbeitsplatz, welcher aufgrund seines Antrag ebenso einem Arbeitsplatzbewertungsverfahren "zugeführt" worden sei. Für die Erledigung seines Antrags vom 15.04.2015 sei nach wie vor die Bewertung des Arbeitsplatzes durch den Bundeskanzler (nunmehr durch den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport) notwendig.

Aus einem Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG erwachse einer Verfahrenspartei vor Entscheidung der Vorfrage bzw. ohne entsprechende Änderung des Sachverhalts kein Recht auf Fortführung des Verfahrens. Erst durch den Wegfall des zugrundeliegenden Aussetzungsgrundes würde das Verfahren fortgesetzt werden. Ein gesonderter Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens durch eine Partei des ausgesetzten Verwaltungsverfahrens sei dem Gesetz fremd. Im vorliegenden Fall sei jedoch keine Entscheidung über die Vorfrage ergangen, weshalb spruchgemäß entschieden werde.

10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit der der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Begründend wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt in der Bescheidbegründung umfassend darzustellen; dieser sei etwa nicht zu entnehmen, was tatsächlich beantragt und worüber entschieden worden sei.

Inhaltich sei festzuhalten, dass es angesichts der VwGH-Judikatur keiner besonderen Erörterung zur Frage des Dauercharakters einer Verwendung bedürfe. Diese sei von Anfang an nicht konkret begrenzt gewesen und sie habe weit mehr als sechs Monate angedauert, ehe eine Definitivstellung erfolgt sei. Somit würden dem Beschwerdeführer die für eine solche Dauerverwendung vorgesehenen Bezüge gebühren, wozu primär die entsprechende Funktionszulage gehöre.

Gegenständlich sei der Anspruch auf Funktionszulage Verfahrensgegenstand, in eventu der Anspruch auf einer der Zulagen nach §§ 75 ff GehG. Dahingehend sei auch sein Antrag vom 15.04.2015 zu verstehen; darin habe er zwar auf eine Ergänzungszulage Bezug genommen, sein Gesamtvorbringen und die Gesamtsituation hätten jedoch keinen Zweifel daran offengelassen, dass es dem Beschwerdeführer um die mit der Verwendung verbundenen Bezüge gehe. Dies gehe auch aus seinen weiteren Anträgen (Urgenzanträge vom 25.02.2016 und 05.10.2017) hervor. Mit Bescheid vom 16.06.2015 habe die belangte Behörde daher die Aussetzung in Bezug auf Ansprüche verfügt, die nicht Verfahrensgegenstand seien.

Abgesehen davon sei auf die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung gemäß § 38 AVG hinzuweisen. Diese seien a) eine unterschiedliche Behördenzuständigkeit, b) eine andere Behörde müsse zur Entscheidung über eine Hauptfrage zuständig sein und c) bei dieser anderen Behörde müsse das Verfahren bereits anhängig sein. Keine dieser Voraussetzungen würden jedoch im gegenständlichen Fall vorliegen; weder bei Erlassung des Aussetzungsbescheides, noch später.

Besonders sei anzumerken, dass im gegenständlichen Fall kein (auf Bescheiderlassung zielendes) Verwaltungsverfahren beim Bundeskanzleramt (nun Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport) anhängig sei und es ein solches auch nicht geben könne. Der gegenständliche Aussetzungsbescheid entfalte daher von Vornherein keine Wirkung. In diesem Sinne liege somit ein wirkungsloser Bescheid oder sogar ein Nichtbescheid vor (vgl. VwGH 11.09.2014, Ra 2014/16/0013). In diesem Zusammenhang sei auch auf § 878 ABGB zu verweisen, wonach "etwas" weil es "geradezu unmöglich" sei, nicht Vertragsinhalt werden könne und somit auch nach den Denkgesetzen nicht Entscheidungsinhalt sein könne. Der Bescheid müsse daher als wirkungslos betrachtet werden.

Zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass seit der Betrauung des Beschwerdeführers mit der XXXX unter ausdrücklicher Angabe der Arbeitsplatzwertigkeit E2a/6 keine offenen Fragen mehr hinsichtlich der Arbeitsplatzbewertung bestehen würden.

Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde aufzutragen, eine Sachentscheidung über seinen Antrag vom 15.04.2015 zu fällen, wobei er auf dem Standpunkt stehe, dass dieser Antrag primär auf die Funktionszulage gerichtet sei, in eventu auf die weiteren gemäß § 75 ff GehG in Frage kommenden Zulagen, die abgelten würden, dass er bereits ab dem 01.02.2011 einen Arbeitsplatz der Wertigkeit E2a/6 innehabt habe und weiterhin innehabe.

11. Mit Schreiben vom 20.12.2017 legte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. etwa VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087, m.w.N.).

Sohin ist auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte nunmehrige Betrauung des Beschwerdeführers mit der Funktion eines XXXX im LKA Wien XXXX , E2a/6, für das gegenständliche Verfahren nicht relevant.

Hier relevant ist auszuführen, dass das anzuwendende Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) einen gesonderten Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens durch die Partei des Verwaltungsverfahrens nicht kennt (vgl. dazu auch W221 2131366-1/2E; demgegenüber siehe etwa § 271 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO), wonach von der Abgabenbehörde erlassene Aussetzungsbescheide ihre Wirksamkeit verlieren, sobald die Partei die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragt). Vielmehr ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen, wenn das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird (VwSlg 14.159 A/1994).

Mangels Antragslegitimation einer Verfahrenspartei auf Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.10.2017 daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Abschließend ist Folgendes festzuhalten:

Durch die Aussetzung des Verfahrens mittels Bescheides wird die 6-monatige Entscheidungsfrist der Behörde (§ 73 Abs. 1 AVG) gehemmt. Sie läuft ab dem Zeitpunkt weiter, in dem über die Vorfrage rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014], RZ 289). Wenn die Behörde das Verfahren nach Wegfall des Aussetzungsgrundes nicht von sich aus fortsetzen würde, wäre sie säumig und es stünde der Partei des Verfahrens die Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG offen. Nichts Anderes kann für den Fall gelten, dass ein Verfahren ohne Vorliegen einer tauglichen Vorfrage nach § 38 AVG (vgl. das h. g. Erkenntnis vom 02.07.2019, Zl. W245 2196380-1, mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) ausgesetzt wurde und eine "rechtskräftige" und "spruchgemäße" Entscheidung über die "Hauptfrage" von anderen Verwaltungsbehörden, von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, nicht erwartet werden kann.

3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2. dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragslegimitation, Arbeitsplatzbewertung, Aussetzung, Fortsetzung,
Fortsetzungsantrag, Vorfrage, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2180508.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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