TE Vfgh Beschluss 1996/10/9 G223/96

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Veröffentlicht am 09.10.1996
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Index

60 Arbeitsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
VfGG §62 Abs1
ArbVG §97 Abs2
ArbVG §109 Abs3
ArbVG §144, §145, §146
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ArbVG § 97 heute
  2. ArbVG § 97 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ArbVG § 97 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ArbVG § 97 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 97 gültig von 23.09.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  6. ArbVG § 97 gültig von 01.07.2002 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  7. ArbVG § 97 gültig von 16.05.1998 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1998
  8. ArbVG § 97 gültig von 01.01.1993 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. ArbVG § 109 heute
  2. ArbVG § 109 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  3. ArbVG § 109 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. ArbVG § 144 heute
  2. ArbVG § 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  3. ArbVG § 144 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  4. ArbVG § 144 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung der die Schlichtungsstellen betreffenden Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes; keine Präjudizialität der die Errichtung der Schlichtungsstellen regelnden Bestimmungen bei Überprüfung von Bescheiden der Schlichtungsstellen; unzureichende Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Normen; Erfordernis der genauen Bezeichnung einer angefochtenen Gesetzesstelle in einem Gerichtsantrag trotz legistischer Praxis der in Sammelgesetzen enthaltenen Gesetzesänderungen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer mit Bescheid vom 29. Juni 1995 nach dem Arbeitsverfassungsgesetz 1974 (ArbVG) errichteten Schlichtungsstelle vom 14. Mai 1996 anhängig, mit dem ein Antrag auf "Erlassung einer Betriebsvereinbarung" mit der Begründung zurückgewiesen wurde, daß die Schlichtungsstelle zur "Erlassung" der beantragten Betriebsvereinbarung im Hinblick auf §1 Abs2 Z5 des ArbeitskräfteüberlassungsG und §97 Abs1 Z1a ArbVG unzuständig sei.römisch eins. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer mit Bescheid vom 29. Juni 1995 nach dem Arbeitsverfassungsgesetz 1974 (ArbVG) errichteten Schlichtungsstelle vom 14. Mai 1996 anhängig, mit dem ein Antrag auf "Erlassung einer Betriebsvereinbarung" mit der Begründung zurückgewiesen wurde, daß die Schlichtungsstelle zur "Erlassung" der beantragten Betriebsvereinbarung im Hinblick auf §1 Abs2 Z5 des ArbeitskräfteüberlassungsG und §97 Abs1 Z1a ArbVG unzuständig sei.

Aus Anlaß dieser Beschwerde stellt der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 2. August 1996 den Antrag, §97 Abs2 und die §§144 bis 146 ArbVG idF BGBl. 563/1986, 282/1990 und 411/1990, als verfassungswidrig aufzuheben. Aus Anlaß dieser Beschwerde stellt der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 2. August 1996 den Antrag, §97 Abs2 und die §§144 bis 146 ArbVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 563 aus 1986,, 282/1990 und 411/1990, als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in der Begründung seines Antrages davon aus, daß es sich bei der in Beschwerde gezogenen Erledigung um einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde handelt und er daher darüber zu entscheiden habe. Dies deshalb, weil die Schlichtungsstellen bei den Arbeits- und Sozialgerichten nach den §§144 ff. ArbVG weder als Gerichte im Sinne des B-VG noch als Kollegialbehörden nach dem Muster des Art20 Abs2 und Art133 Z4 B-VG eingerichtet sind.

In der Sache äußert der Verwaltungsgerichtshof das Bedenken, daß die angefochtenen Bestimmungen dem Art6 Abs1 EMRK widersprechen.

Was den Umfang der Anfechtung betrifft, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, daß mit den angefochtenen Bestimmungen die Schlichtungsstelle in ihrer - im Hinblick auf ihre Kompetenz verfassungswidrigen - Existenz begründet wird, sodaß deren Aufhebung genügen müßte, um die allfällige Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Jene Bestimmungen, in denen die Schlichtungsstelle weiters Erwähnung finde, gingen im Falle der Aufhebung des ArbVG im beantragten Umfang - weil ohne normative Auswirkung - ins Leere.

2. Die Bundesregierung hat auf ihre in den Verfahren G66/95 und G67/95 abgegebene Äußerung verwiesen (vgl. VfGH vom 8. Oktober 1996, G66/95 ua.), in der sie den Antrag stellte, diese Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben. 2. Die Bundesregierung hat auf ihre in den Verfahren G66/95 und G67/95 abgegebene Äußerung verwiesen vergleiche VfGH vom 8. Oktober 1996, G66/95 ua.), in der sie den Antrag stellte, diese Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem bei ihm anhängigen Verfahren einen Bescheid einer Schlichtungsstelle zu überprüfen, die ihrerseits nach §144 und §145 ArbVG errichtet wurde. Diese die Errichtung der Schlichtungsstellen betreffenden Bestimmungen regeln aber nicht das Verhalten der Schlichtungsstelle selbst, sondern deren Bestellung; sie sind daher vom Präsidenten des im §144 ArbVG näher bestimmten Gerichtshofes bei der - im Rahmen der Justizverwaltung (vgl. Mayer, ZAS 1979, 154 f.; Tomandl, Arbeitsrecht I2, 24) bescheidmäßig (VfSlg. 13092/1992) - vorzunehmenden Errichtung der Schlichtungsstellen, nicht jedoch von diesen selbst im Verfahren zur Entscheidung über Streitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer Betriebsvereinbarung anzuwenden und wurde in dem dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren auch nicht angewendet. Angesichts dessen ist es offenkundig ausgeschlossen, daß der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmungen bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Beschwerde anzuwenden hat, weshalb sein Antrag, soweit er sich auf die §§144 und 145 ArbVG bezieht, zurückzuweisen ist (vgl. zum Maßstab der vom Verfassungsgerichtshof anzustellenden Prüfung der Präjudizialitätsannahmen antragstellender Gerichte etwa VfSlg. 9811/1983, 11565/1987 ua.). 1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem bei ihm anhängigen Verfahren einen Bescheid einer Schlichtungsstelle zu überprüfen, die ihrerseits nach §144 und §145 ArbVG errichtet wurde. Diese die Errichtung der Schlichtungsstellen betreffenden Bestimmungen regeln aber nicht das Verhalten der Schlichtungsstelle selbst, sondern deren Bestellung; sie sind daher vom Präsidenten des im §144 ArbVG näher bestimmten Gerichtshofes bei der - im Rahmen der Justizverwaltung vergleiche Mayer, ZAS 1979, 154 f.; Tomandl, Arbeitsrecht I2, 24) bescheidmäßig (VfSlg. 13092/1992) - vorzunehmenden Errichtung der Schlichtungsstellen, nicht jedoch von diesen selbst im Verfahren zur Entscheidung über Streitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer Betriebsvereinbarung anzuwenden und wurde in dem dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren auch nicht angewendet. Angesichts dessen ist es offenkundig ausgeschlossen, daß der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmungen bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Beschwerde anzuwenden hat, weshalb sein Antrag, soweit er sich auf die §§144 und 145 ArbVG bezieht, zurückzuweisen ist vergleiche zum Maßstab der vom Verfassungsgerichtshof anzustellenden Prüfung der Präjudizialitätsannahmen antragstellender Gerichte etwa VfSlg. 9811/1983, 11565/1987 ua.).

2. Aber auch die Anfechtung der die Zuständigkeit der Schlichtungsstellen zur Entscheidung über Betriebsvereinbarungen und deren Wirkung regelnden Bestimmung des §97 Abs2 ArbVG sowie der mit dieser Regelung in notwendigem Zusammenhang stehenden beiden letzten Sätze des §146 Abs2 leg.cit. ist unzulässig. Zwar tritt der Verfassungsgerichtshof dem antragstellenden Verwaltungsgerichtshof angesichts seiner zur Prüfung der Präjudizialitätsannahme antragstellender Gerichte entwickelten Judikatur nicht entgegen, wenn dieser bei der Antragstellung davon ausgeht, daß er die in Rede stehenden Bestimmungen bei Beurteilung des bei ihm angefochtenen Bescheides der Schlichtungsstelle anzuwenden hätte. Der Antrag ist aber unzulässig, weil er die angefochtenen Normen - wie sich aus den im (beiliegenden) Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1996, G66/95 ua., dargelegten Überlegungen, die auch im vorliegenden Fall zutreffen und auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird - nicht in einer den Anforderungen des §62 Abs1 VerfGG entsprechenden Weise bezeichnet. Eine ungenaue Bezeichnung der Gesetzesvorschriften, deren Aufhebung beantragt wird, ist aber nach ständiger Rechtsprechung kein verbesserungsfähiger Mangel (vgl. zB VfSlg. 9880/1983, 11888/1988 und VfGH 2.3.1995, G279/94). 2. Aber auch die Anfechtung der die Zuständigkeit der Schlichtungsstellen zur Entscheidung über Betriebsvereinbarungen und deren Wirkung regelnden Bestimmung des §97 Abs2 ArbVG sowie der mit dieser Regelung in notwendigem Zusammenhang stehenden beiden letzten Sätze des §146 Abs2 leg.cit. ist unzulässig. Zwar tritt der Verfassungsgerichtshof dem antragstellenden Verwaltungsgerichtshof angesichts seiner zur Prüfung der Präjudizialitätsannahme antragstellender Gerichte entwickelten Judikatur nicht entgegen, wenn dieser bei der Antragstellung davon ausgeht, daß er die in Rede stehenden Bestimmungen bei Beurteilung des bei ihm angefochtenen Bescheides der Schlichtungsstelle anzuwenden hätte. Der Antrag ist aber unzulässig, weil er die angefochtenen Normen - wie sich aus den im (beiliegenden) Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1996, G66/95 ua., dargelegten Überlegungen, die auch im vorliegenden Fall zutreffen und auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird - nicht in einer den Anforderungen des §62 Abs1 VerfGG entsprechenden Weise bezeichnet. Eine ungenaue Bezeichnung der Gesetzesvorschriften, deren Aufhebung beantragt wird, ist aber nach ständiger Rechtsprechung kein verbesserungsfähiger Mangel vergleiche zB VfSlg. 9880/1983, 11888/1988 und VfGH 2.3.1995, G279/94).

3. Da - wie sich ebenfalls aus der zitierten Entscheidung im Verfahren G66/95 ua. ergibt - auch eine (isolierte) Prüfung des §146 ArbVG nicht in Betracht kommt, war spruchgemäß zu entscheiden.

III. Diese Entscheidung konnterömisch drei. Diese Entscheidung konnte

gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Arbeitsverfassung, Schlichtungsstelle, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Formerfordernisse, Novellierung, Gesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G223.1996

Dokumentnummer

JFT_10038991_96G00223_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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