TE Lvwg Erkenntnis 2019/11/21 VGW-141/002/7187/2019

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Veröffentlicht am 21.11.2019
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Entscheidungsdatum

21.11.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §17 Abs1
WMG §17 Abs4
WMG §21 Abs1
WMG §21 Abs2
WMG §21 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der Frau A. B. vom 24.10.2019 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum C., vom 27.3.2019, Zl. …, betreffend Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 31.10.2019 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Rückforderung gemäß § 17 Abs. 4 iVm § 21 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG infolge Uneinbringlichkeit des Rückforderungsanspruches unterbleibt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.3.2019, Zl. …, wurde die Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 21 WMG verpflichtet, sie habe ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 1.9.2017 bis 28.2.2019 zur Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 8.667,30 zurückzuzahlen.

Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

Am 31.10.2019 führte das Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung durch. Die Entscheidung wurde am 31.10.2019 verkündet.

Der strukturelle Unterschied der Bestimmungen des § 17 Abs. 4 iVm § 17 Abs. 1 WMG einerseits und jenen des § 21 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 WMG andererseits besteht darin, dass im Zentrum des § 17 WMG das EX LEGE eintretende Ruhen der Ansprüche (mit Ausnahme des Taschengeldes) steht. Der Eintritt von Umständen, die ein Ruhen nach sich ziehen, führt also ohne weiteres zur Möglichkeit der Rückforderung nach § 17 Abs. 4 zweiter Satz WMG. Die Pflicht zur Mitteilung solcher Umstände ist zwar vorgesehen, die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht ist aber keine Vorrausetzung für die Rückforderung.
Demgegenüber ist die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 21 Abs. 1 WMG das zentrale Element einer Rückforderung gemäß § 21 Abs. 2 WMG; der dort vorgesehene Eingriff in die Rechtskraft ist nur im Falle einer überbezugskausalen Anzeigepflichtverletzung zulässig.

Daraus ergibt sich für den konkreten Sachverhalt, dass es für die Rückforderung nach § 17 Abs. 4 WMG im hier vorliegenden Fall des Ruhens der Ansprüche nicht entscheidend auf die Frage ankommt, ob oder wann der Vertreter der BF die Umstände, die zum Ruhen der Ansprüche führten[hier: die Aufnahme der BF in das vollbetreute Wohnen in einem Heim ab dem 8.8.2017], mitgeteilt hat. Das Ruhen trat vielmehr EX LEGE ein. Im Übrigen konnte die behauptete, telefonische Meldung an die belangte Behörde seitens der BF bzw. ihres Vertreters nicht konkret bescheinigt oder glaubhaft gemacht werden.

Auch im Rahmen einer Rückforderung nach § 17 Abs. 4 WMG ist jedoch auf die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 WMG (ausgenommen jene, die sich auf eine Verletzung der Anzeigepflicht beziehen) Rücksicht zu nehmen. Es ist nämlich kein Grund erkennbar, warum insoweit eine Rückforderung nach § 17 Abs. 4 WMG unterschiedlich behandelt werden sollte.

In Anwendung des § 21 Abs. 3 WMG war die zweifelsfrei glaubhaft gemachte Uneinbringlichkeit des Rückforderungsanspruches festzustellen, sodass die Rückforderung spruchgemäß unterbleiben kann. Der BF verbleibt in der Pflegeeinrichtung lediglich ein Betrag von rund 180,00 Euro monatlich zur Deckung ihrer Zusatzbedarfe (Medikamente, Bekleidung etc.). Auch das seit 2018 degressive Kontoguthaben beträgt nur mehr rund 700,00 Euro. Eine Besserung der Einkommens- oder Vermögenssituation ist nicht zu erwarten. Eine Rückzahlung auch in Teilbeträgen ist somit nicht möglich und eine Einbringlichkeit des Rückforderungsanspruches ist auszuschließen.

H i n w e i s e

Wird auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden.

Von keiner zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof und zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei wurde binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung, in der das Erkenntnis verkündet wurde, eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Bedarfsorientierte Mindestsicherung; Ruhen des Anspruchs; Rückforderung; Mitwirkungspflicht; Anzeigepflicht; Uneinbringlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.002.7187.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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