TE Lvwg Erkenntnis 2019/11/14 LVwG-2019/22/2262-2

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Veröffentlicht am 14.11.2019
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Entscheidungsdatum

14.11.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, v.d. BB, Rechtsanwälte, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.8.2019, Zl. ***** wegen Zurückweisung eines Antrages (Anzeige nach § § 81 Abs 2 Z 7 und Abs 3 GewO 1994) auf Änderung der bestehenden Betriebsanlage „CC“ im Anwesen Adresse 2, Z,

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (Anzeige nach § 81 Abs 2 Z 7 und Abs 3 GewO 1994) auf Änderung der bestehenden Betriebsanlage „CC“ im Anwesen Adresse 2, Z wegen fehlender Einreichunterlagen gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 353 GewO 1994 zurückgewiesen.

In der dagegen rechtzeitig und zulässig erhobenen Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die geforderten Einreichunterlagen der Behörde rechtzeitig per E-Mail übermittelt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete daraufhin folgendes, mit 6.11.2019 datiertes Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.8.2019, Zl. ***** Beschwerde erhoben. In der Beschwerde behaupten Sie, Ihr Mandant hätte bereits mit E-Mail vom 22.3.2019 entsprechende Einreichunterlagen vorgelegt. Dem behördlichen Akt ist eine derartige E-Mail jedoch nicht zu entnehmen.

Im Hinblick auf die bei der Stadtgemeinde Z vorgesehen beschränkten Einbringungsmöglichkeiten in elektronischer Form werden Sie aufgefordert, dem Gericht den entsprechenden Nachweis (z.B. Kopie der E-Mail samt Empfangsbestätigung) vorzulegen. Dafür wird Ihnen eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eingeräumt. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden bzw. der entsprechende Nachweis der rechtswirksam eingebrachten elektronischen Eingabe nicht erbracht werden, müssen Sie damit rechnen, dass Ihrer Beschwerde keine Folge gegeben wird.“

Mit Eingabe vom 12.11.2019 wurde dem erkennenden Gericht eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 22.3.2019 übermittelt. Diese E-Mail richtete sich an folgende Adresse: *****.

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde.

II.      Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgebliche Vorschrift des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51 idF. BGBl I 2018/57 lautet wie folgt:

㤠13.

(…)

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(…)

III.     Erwägungen:

Gemäß § 13 Abs 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Gemäß Verfügung des Magistratsdirektors der Stadt Z vom 21.6.2018 über die Bekanntmachung gemäß §§ 13 und 42 Abs 1a AVG und § 86b BAO kann eine rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen und von schriftlichen Mitteilungen entweder per Post, per persönlicher Abgabe, per Online-Formular oder per Telefax unter der Nummer ***** oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse ***** erfolgen. Ausdrücklich wird darin darauf hingewiesen, dass die Weiterleitung von an die persönliche E-Mail-Adresse einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Stadtmagistrates übermittelte Anbringen nicht sichergestellt ist.

Die vorerwähnte Bekanntmachung ist im Internet unter der Adresse ***** veröffentlicht und kann von der Startseite der Homepage der Stadt Z aus über den Link „Amt/Verwaltung“ und dem weiteren Link „Amtstafel“ von jedermann eingesehen werden.

Werden E-Mails an die Adresse ***** oder an organisationsbezogene E-Mailadressen übermittelt (wie z.B. an jene, die auf dem Schreiben der belangten Behörde vom 6.5.2019 angeführt ist: *****), erhält der Absender eine Empfangsbestätigung (dies hat der Gefertigte mit dem E-Mail vom heutigen Tag an die Adresse ***** getestet. Unmittelbar nach Absenden der (hier) Test-E-Mail erhält man eine Empfangsbestätigung).

Dem Gericht wurde nun eine Kopie einer E-Mail vom 22.3.2019 (ohne Empfangsbestätigung!) vorgelegt, die lediglich an ***** gerichtet ist. Damit ist jedoch keine rechtswirksame Einbringung verbunden. Dazu hätte sich der Beschwerdeführer – wie oben eingehend dargelegt – „zumindest“ jener E-Mail-Adresse bedienen müssen, die am Schreiben der belangten Behörde vom 6.5.2019 angeführt ist (und hätte diesfalls auch eine Empfangsbestätigung erhalten). So ist davon auszugehen, dass die E-Mail vom 22.3.2019 keine Rechtswirkungen entfalten konnte und sohin der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend anzumerken bleibt jedoch, dass auch mit jenen Angaben in der E-Mail vom 22.3.2019 geradezu offenkundig den Forderungen der belangten Behörde nicht ausreichend Rechnung getragen wurde, fehlen darin doch jedenfalls die im Schreiben der belangten Behörde vom 6.5.2019 angeführten Planunterlagen, die Montagehöhe des Gassensors oder etwa der Schwellenwert der Alarmauslösung.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

mangelnde Unterlagen; schriftliches Anbringen per E-Mail;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.22.2262.2

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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