TE Lvwg Erkenntnis 2019/11/15 LVwG-2019/12/2124-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.11.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2019, Zl *****, betreffend einen Antrag auf Teilzahlung,

zu Recht erkannt:

1.       Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als sich der Teilzahlungsbescheid ausschließlich auf die – laut Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 31.07.2019, LVwG-2019/12/0635-1 bestätigte - Geldstrafe von Euro 300,00 (davon bereits geleistet: Euro 20,00 – sohin noch offen: Euro 280,00) bezieht und insofern eine Teilzahlung in

1 Monatsrate zu Euro 5,00, zahlbar am 01.12.2019 und

11 Monatsraten zu jeweils Euro 25,00 zahlbar jeweils am 01. des Folgemonats

bewilligt wird.

Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen wird mit der Maßgabe gestattet, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.01.2019, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 1 in Verbindung mit § 10 Abs 1 und 11 Abs 1 Bundesstraßenmautgesetz (im Folgenden: BStMG) vorgeworfen und es wurde über ihn gemäß § 20 Abs 1 BStMG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 verhängt sowie Verfahrenskosten in Höhe von Euro 30,00 vorgeschrieben.

Im Behördenverfahren hatte der Beschwerdeführer bereits angegeben, kein Vermögen zu besitzen und eine Altersrente in Höhe von Euro 393,62 sowie eine Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung in Höhe von Euro 603,51 zu erhalten.

Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.07.2019, LVwG-2019/46/0635, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 60,00 vorgeschrieben.

Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2019 aufgefordert worden ist, den offenen Betrag von Euro 390,00 zu überweisen, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.09.2019 mitgeteilt, dass ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nur eine Ratenzahlung von Euro 10,00 pro Monat beginnend ab September möglich sei.

Dieses Schreiben wurde von der Bezirkshauptmannschaft als Antrag auf Ratenzahlung gewertet. In weiterer Folge ist der nunmehr angefochtene Teilzahlungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2019, *****, ergangen. Mit diesem Bescheid wurde die Entrichtung des Betrages von Euro 390,00 in folgenden Teilen bewilligt:

1 Teilbetrag von Euro 15,00 zahlbar am 01.10.2019

15 Teilbeträge von jeweils Euro 25,00 zahlbar jeweils am 01. des Folgemonats.

Gegen diesen - am 27.09.2019 zugestellten - Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben (Eingang bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 11.10.2019).

Begründend hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass seine wirtschaftliche Situation als vermögenslosem Rentner mit Grundsicherung im Alter nur eine Zahlung von Euro 10,00 erlaube, die er monatlich bereits leiste. Die geforderte höhere Zahlung sei nicht möglich. Das würde auch ein Vollstreckungsakt nicht ändern.

Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2019 hat der Beschwerdeführer am 07.10.2019 Euro 10,00 an Zahlungen geleistet, sodass zu diesem Zeitpunkt noch ein Strafbetrag von Euro 290,00 und sowie die Verfahrenskosten von gesamt Euro 90,00 offen waren.

Mit dem Beschwerdeführer wurde sodann am 25.10.2019 telefonisch Kontakt aufgenommen. Es wurde die rechtliche Situation erörtert und ihm aufgetragen, binnen 14 Tagen sämtliche Unterlagen und Beweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass aufgrund seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse die geforderte Zahlung von Teilbeträgen in Höhe von Euro 25,00 pro Monat unangemessen und ihm wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der bestehenden Gesetzeslage eine Teilzahlung hinsichtlich der Verfahrenskosten in Höhe von Euro 90,00 nicht möglich sei, sondern diese als Gesamtbetrag einbezahlt werden müssten.

Bis dato hat der Beschwerdeführer keine ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Allerdings hat er am 05.11.2019 weitere Euro 10,00 und am 07.11.2019 die gesamten Verfahrenskosten in Höhe von Euro 90,00 („für die Gebühren“) einbezahlt.

Gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG konnte in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (vgl VwGH 15.12.2011, 2011/09/0160 mwH, 22.02.2013, 2011/02/0232).

I.       Sachverhalt:

Über den Beschwerdeführer wurde aufgrund einer Übertretung nach dem BStMG eine Geldstrafe von Euro 300,00 sowie Verfahrenskosten für das Behördenverfahren von Euro 30,00 und Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht von Euro 60,00 verhängt. Das – das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y bestätigende - Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.07.2019 ist mit seiner Zustellung am 08.08.2019 in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen und erhält eine Altersrente in Höhe von Euro 393,62 und eine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von Euro 603,51.

Bislang wurden zwei Mal Euro 10,00, sohin gesamt Euro 20,00, als Teilzahlung an die Bezirkshauptmannschaft Y zur Tilgung dieser Strafe überwiesen. Zudem wurden die Verfahrenskosten in Höhe von Euro 90,00 überwiesen.

II.      Beweiswürdigung:

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.01.2019, Zl *****, und das bestätigende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.07.2019, LVwG-2019/46/0635-3, liegen im Behördenakt auf. Eingeholt wurde zudem der Zustellnachweis für das genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.07.2019, wonach die Zustellung am 08.08.2019 erfolgt ist.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben. Hinsichtlich der Höhe seiner Rente hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung und hinsichtlich der Höhe der Grundsicherung im Alter ein Schreiben des Landratsamtes X vorgelegt (vgl den Behördenakt). Weitere Unterlagen zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurden – trotz entsprechender Aufforderung – bis dato nicht vorgelegt.

Die Teilzahlung von Euro 20,00 und der Verfahrenskosten in Höhe von Euro 90,00 wurden von der Bezirkshauptmannschaft Y ausdrücklich bestätigt.

III.     Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:

§ 31 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG),

BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018

(3) Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

         1.       die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;

         2.       Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;

§ 54b VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018

Vollstreckung von Geldstrafen

(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

§ 64 VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018

Kosten des Strafverfahrens

(1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(5) Die §§ 14 und 54b Abs 1, 1a und 1b sind sinngemäß anzuwenden.

IV.      Erwägungen:

Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Anwendung des § 54b Abs 3 VStG setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich ist. Diese Gesetzesbestimmung stellt auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen ab (vgl VwGH 21.10.1994, 94/17/0364). Die Erteilung einer Bewilligung nach § 54b Abs 3 VStG liegt nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor, ist also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung (VwGH 30.04.1992, 92/02/0008; 20.05.1994, 94/02/0165).

Nach früher geltender Rechtslage hat die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes die Vollstreckungsverjährung gehemmt, nicht hingegen die Bewilligung von Ratenzahlungen (VwGH 24.10.2012, 2010/17/0021). Mit der – für den vorliegenden Fall maßgeblichen Novelle BGBl I Nr 2018/57 wurde dies insofern abgeändert, als nun ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Strafvollstreckung auch durch die Bewilligung eines Antrags auf Aufschub oder Teilzahlung aufgeschoben wird (vgl die EB zur RV 193 XXVI. GP, S 12).

Mit Straferkenntnis vom 03.01.2019 wurde Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 verhängt, dieses Straferkenntnis wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt. Von den Euro 300,00 hat der Beschwerdeführer bereits Euro 20,00 bezahlt, sodass ein Strafbetrag von Euro 280,00 im Zeitpunkt der Entscheidung offen ist. Bezahlt wurden mittlerweile weiters die Verfahrenskosten in Höhe von Euro 90,00 (Kosten des Behördenverfahrens: Euro 30,00 und Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht: Euro 60,00).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.11.2016, Ra 2016/04/0114, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 13.01.1984, 83/02/0527, 0528 (VwSlg 11.282 A/1984) ausgeführt, dass sich aus der geltenden Rechtslage eindeutig ergebe, dass § 54b Abs 3 VStG auf die Vollstreckung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens nicht anwendbar ist. Die Bestimmung des § 54b VStG regelt ausschließlich die Vollstreckung von Geldstrafen. Dessen Abs 3 ist somit nur auf Strafen anwendbar und nicht auf die Vollstreckung der Kosten; in Ansehung der Kosten ist daher die Bewilligung eines Aufschubes oder einer Ratenzahlung unzulässig (vgl Walter/Thienel II § 54b Anmerkung 11, VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0114, 13.01.1984, 83/02/0527, 0528).

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für den 10%igen Verfahrenskostenanteil aus dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y sowie den 20%igen Beschwerdeverfahrenskostenanteil – entgegen dem angefochtenen Bescheid - keine Teilzahlung bewilligt werden konnte. Das vorliegende Teilzahlungsgesuch kann sich sohin ausschließlich auf die ausstehende Strafe in Höhe von Euro 280,00 beziehen, sodass dies im Spruch richtigzustellen war.

Bei einem monatlich zur Verfügung stehenden Betrag von Euro 997,13 erscheint eine Zahlung von (einmalig) Euro 5,00 bzw elfmalig Euro 25,00 pro Monat jedenfalls als angemessen und wirtschaftlich zumutbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Dem Gesetzeswortlaut des § 54b Abs 3 VStG entsprechend wird die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen nur mit der Maßgabe gestattet, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Der Hinweis im angefochtenen Bescheid, wonach bei Verzug mit nur einer Teilbetragszahlung bereits der Gesamtbetrag fällig wird, widerspricht dem § 54b Abs 3 zweiter Satz VStG und war insofern richtig zu stellen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesonders VwGH 21.10.1994, 94/17/0364 und VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0114) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

Schlagworte

Teilzahlung; Höhe; Angemessenheit; Verfahrenskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.12.2124.3

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten