TE Lvwg Erkenntnis 2019/11/21 LVwG-2019/34/2386-1

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Veröffentlicht am 21.11.2019
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Entscheidungsdatum

21.11.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.10.2019, Zahl *****, betreffend Kostenvorauszahlungsauftrag und Anordnung der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) in einer Angelegenheit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002),

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.10.2019 ordnete die belangte Behörde die mit Verfahrensanordnung vom 3.1.2018 angedrohte Ersatzvornahme gegenüber dem Beschwerdeführer an und erteilte ihm einen Kostenvorauszahlungsauftrag, wonach er die voraussichtlichen Kosten in Höhe von EUR 15.432,30 innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides mittels beiliegendem Zahlschein an die belangte Behörde einzuzahlen hat.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG Tirol) mit dem Antrag, „das Verfahren einstweilen einzustellen, damit wir die Angelegenheit wie erwähnt klären können“. Begründend führte der Beschwerdeführer wörtlich aus:

„Wir möchten aus mehren gründen wo auch Interessen der Gemeinde Rohrberg und der Öffentlichkeit berücksichtigt, so wie auch die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer besser berücksichtigt werden um eine anderen Lösung mittels Einens weiteren Gutachtens suchen, um diese Angelegenheit nun endlich zu klären.“.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Bescheide der belangten Behörde vom 2.10.2012, *****, 18.9.2013, *****, 12.11.2015, *****, 9.2.2017, *****, das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 27.6.2017, LVwG-2017/15/1236-2, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.7.2017, wonach er selbst der Inhaber der Bodenaushubdeponie ist, die Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 3.1.2018, das Schreiben der belangten Behörde vom 28.5.2019 an den Beschwerdeführer und das Gutachten aus dem Fachbereich Forstwirtschaft vom 14.8.2019 über die in Zusammenhang mit der Erfüllung der in Rede stehenden Nebenbestimmung anfallenden Kosten. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in seiner Beschwerde nicht.

II.      Sachverhalt:

Die belangte Behörde war für sämtliche Verfahrensschritte vom Landeshauptmann von Tirol gemäß § 38 Abs 6a AWG 2002 ermächtigt worden.

Mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden der belangten Behörde vom 2.10.2012 und vom 18.9.2013 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Bewilligung nach dem AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie. In Spruchpunkt F) schrieb die belangte Behörde aus wildbachfachlicher Sicht folgende Nebenbestimmung vor:

„Als Kompensation für die Wirkungen des Auwaldes ist auf den von der Deponie betroffenen Flächen entlang des Sagbaches ein 6 m breiter Gehölzstreifen aufzuforsten bzw zu belassen, der das Ausfiltern von Geschiebe ermöglicht. Der 6 m breite Streifen ist gemessen ab der Böschungsoberkante des Sagbaches landeinwärts aufzuforsten.“.

Versuche des jeweiligen Inhabers der Bodenaushubdeponie, diese Nebenbestimmung seitens der belangten Behörde aufheben zu lassen, scheiterten (vgl rechtskräftige Bescheide der belangten Behörde vom 12.11.2015 und vom 9.2.2017; Erkenntnis des LVwG Tirol vom 27.6.2017).

Derzeit wird kein Abfall mehr eingebracht. Einen auf § 63 Abs 2 AWG 2002 gestützten Bescheid erließ die belangte Behörde bis dato nicht. Inhaber der Bodenaushubdeponie ist der Beschwerdeführer (vgl Mitteilung des Beschwerdeführers vom 17.7.2017).

Mit Verfahrensanordnung vom 3.1.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er der Verpflichtung zur Erfüllung der Nebenbestimmung in Spruchpunkt F) des Bescheides der belangten Behörde vom 2.10.2012 bis dahin nicht nachgekommen sei und setzte zur Erbringung der Leistung eine Frist bis zum 30.6.2018.

Mit Schreiben vom 28.5.2019 wandte sich die belangte Behörde mit der Frage an den Beschwerdeführer, ob er die in Rede stehende Nebenbestimmung inzwischen erfüllt hat. Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet.

Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Forstwirtschaft führte in seinem Gutachten vom 14.8.2019 aus, dass für die Aufforstung samt Schutzmaßnahmen und Zaunerrichtung mit Gesamtkosten in Höhe von EUR 15.500,00 zu rechnen sei.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 9.10.2019.

III.     Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die angeführten Urkunden und sind unstrittig.

IV.      Rechtslage:

§ 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet:

„§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

V.       Erwägungen:

Im Vollstreckungsverfahren nach dem VVG ist zu klären, ob eine konkrete Vollstreckung zulässig ist (vgl VwGH 27.1.2016, Ra 2015/05/0088).

Der Beschwerdeführer hat von der rechtskräftigen Bewilligung nach dem AWG 2002 insofern Gebrauch gemacht, als er Bodenaushub in die Deponie eingebracht hat. Aus diesem Grund ist er zur Erfüllung der in Spruchpunkt F) des Bescheides vom 2.10.2012 vorgeschriebenen Nebenbestimmung verpflichtet. Versuche, diese Nebenbestimmung durch die belangte Behörde aufheben zu lassen, schlugen fehl. Die Nebenbestimmung wurde in so konkreter Art und Weise formuliert, dass kein Zweifel besteht, zu welcher Leistung der Beschwerdeführer verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung bis dato nicht nachgekommen.

Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung sind hier somit erfüllt.

Der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist zu entgegnen, dass er in Wahrheit einen Mangel des Titelbescheides geltend macht. Auf einen solchen Mangel kann aber zulässigerweise im Vollstreckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden (vgl VwGH 8.4.2014, 2012/05/0132).

Der Kostenvorauszahlungsauftrag dient der Schadloshaltung der Behörde.

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde nicht gegen die vom forstfachlichen Amtssachverständigen im Wege einer Schätzung festgestellten voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme.

Im Ergebnis ist die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das vorliegende Erkenntnis orientiert sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auf einen den Titelbescheid betreffenden Mangel im Vollstreckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden kann (vgl VwGH 8.4.2014, 2012/05/0132). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

Schlagworte

Anordnung Ersatzvornahme; Kostenvorauszahlungsauftrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.34.2386.1

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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