TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/28 96/16/0238

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Veröffentlicht am 28.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

MOG 1985 §20 Abs3a;
MOG 1985 §24;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der V in Salzburg, vertreten durch Czerwenka & Partner, Rechtsanwälte KEG in Wien I, Rudolfsplatz 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. September 1996, Zl. 17254/40-IA7/96, betreffend Importausgleich nach dem Marktordnungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Teile II und III wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse je vom 24. November 1994, Zl. 94/16/0021 und Zl. 94/16/0096, verwiesen. Die Beschwerdeführerin hatte mit drei Anträgen vom 1. Dezember 1992, zwei Anträgen vom 23. Februar 1993 sowie einem Antrag vom 22. September 1993 die Ausstellung von Bescheiden über den Import von "Asiago Käse" gestellt.

Der Milchwirtschaftsfonds setzte hierauf mit Bescheiden vom 4. März 1993 und vom 21. Juni 1993 den Importausgleichssatz für "Schnittkäse-Verarbeitsungsware" fest. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28. September 1993 wurde gleichfalls (über den letztgenannten Antrag) der Importausgleichssatz für Schnittkäse-Verarbeitungsware festgesetzt.

Über die dagegen erhobenen Berufungen erließ die belangte Behörde (nach Aufhebung ihrer Bescheide vom 29. Dezember 1993 und vom 25. Februar 1994 durch die Erkenntnisse vom 24. November 1994) im zweiten Rechtsgang einen in drei Teile gegliederten Bescheid. Nach Teil I des angefochtenen Bescheides wurden die Bescheide des Milchwirtschaftsfonds vom 21. Juni 1993 ersatzlos aufgehoben. In den Teilen II und III wurde in Abänderung der Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 28. September 1993 und des Milchwirtschaftsfonds vom 4. März 1993 ausdrücklich ein Importausgleichssatz für "Schnittkäse-Verarbeitungsware" festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch in ihren Rechten verletzt, daß das importierte Produkt nicht als Asiago-Käse, sondern als "Schnittkäse-Verarbeitungsware" deklariert wurde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Ebenso wie im Falle des hg. Erkenntnisses vom 30. März 1998, Zl. 97/16/0399 - auf dessen Begründung im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird - hat die belangte Behörde auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht beachtet, daß der im ersten Rechtsgang erlassene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof deshalb aufgehoben wurde, weil über Importanträge, die sich auf Asiago-Käse bezogen, ein Importausgleichssatz für eine andere von den Anträgen nicht umfaßte Ware festgesetzt wurde. Da mit dem angefochtenen Bescheid in seinen Teilen II und III (neuerlich) ein Importausgleichssatz für "Schnittkäse-Verarbeitungsware" festgesetzt wurde, wurde die Bestimmung des § 63 Abs. 1 VwGG, wonach im Falle der Stattgabe einer Beschwerde unverzüglich der der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Rechtszustand herzustellen ist, verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Hinsichtlich des Spruchteiles I des angefochtenen Bescheides (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides) enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Sie war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Im pauschalierten Schriftsatzaufwand ist dabei Umsatzsteuer bereits enthalten. Der Stempelgebührenaufwand war im Ausmaß von zweimal S 120,-- (Eingabengebühr für die beiden Ausfertigungen der Beschwerde) und S 180,-- (Beilagengebühr) zuzusprechen.

Wien, am 28. September 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996160238.X00

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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