RS Lvwg 2019/10/17 LVwG-M-13/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.10.2019

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
KFG 1967 §57 Abs8

Rechtssatz

Die an einem Kraftfahrzeug angebrachten Kennzeichentafeln sind Urkunden, welche die Benützung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen rechtlich ermöglichen. Durch die Abnahme der Kennzeichentafeln wird dem Eigentümer der für diese Sache wesentliche Gebrauch als Fahrzeug unmöglich gemacht, es liegt somit ein Eingriff in das Eigentum vor (vgl VfSlg 12.270/1990 mwN).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Abnahme; Kennzeichentafel; Exzess;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.M.13.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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