TE Bvwg Beschluss 2019/7/17 W112 2210604-2

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Veröffentlicht am 17.07.2019
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Entscheidungsdatum

17.07.2019

Norm

AVG §53a Abs2
AVG §53b
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §24 Z1
GebAG §27
GebAG §28
GebAG §32
GebAG §33
GebAG §39 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §17

Spruch

W112 2210604-2/24Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX vom 23.01.2019 betreffend die Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung am 23.01.2019, GZ. W112 2210604-2/13Z, beschlossen:

A) Die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers

XXXX werden gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 193,90 nachträglich bestimmt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 21.01.2019, Zl. W112 2210604-2/4Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 23.01.2019 an.

2. Am 23.01.2019 fand von 14:00 Uhr bis 18:20 Uhr die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der Antragsteller mit mündlich verkündetem Beschluss als nichtamtlicher Dolmetscher bestellt wurde und als Dolmetscher fungierte.

3. Mit Schriftsatz vom 23.01.2019, der am 31.01.2019 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunde(n) á € 22,70 € 45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte) € 4,80

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

für die erste halbe Stunde € 24,50

für weitere 8 halbe Stunden á € 12,40 € 99,20

für die Übersetzung des im Rahmen

derselben Vernehmung oder gerichtlichen

Verhandlung angefertigten Schriftstücks € 20,00 Zwischensumme €

193,90

0% Umsatzsteuer - steuerbefreit laut UStG Gesamtsumme € 193,90

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent € 193,90

4. Am 10.04.2019 wurden dem Antragsteller Gebühren in der Höhe von €

193,90 antragsgemäß zur Auszahlung gebracht.

5. Mit Parteiengehör vom 27.05.2019 wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der Honorarnote des Antragstellers eingeräumt. Binnen offener Frist langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den - zulässigen - Antrag erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 GebAG ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 53a Abs. 1 letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (Dolmetscher) herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen (Dolmetscher) herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige (Dolmetscher) aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

Zu A) Bestimmung der Gebühren des nichtamtlichen Dolmetschers

1. Die Gebühr des Dolmetschers umfasst gemäß § 24 Z 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.

Gemäß § 53a Abs. 2 AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden.

2. Der Umfang der geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Schlagworte

Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Gebührenantrag, Gebührenfestsetzung,
Mühewaltung, Reisekostenvergütung, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2210604.2.01

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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