TE Vfgh Beschluss 1996/10/9 B2697/96

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Veröffentlicht am 09.10.1996
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
BAO §244

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufforderung eines Finanzamtes zur Einreichung von Abgabenerklärungen mangels Instanzenzugserschöpfung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Erledigung vom 5. August 1996 wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien zur Einreichung von Abgabenerklärungen aufgefordert. Im einzelnen wird darin ausgeführt:

"Bescheid

Sie haben offenbar übersehen, folgende Abgabenerklärungen fristgerecht einzureichen:

   Einkommensteuererklärung           1995

   Umsatzsteuererklärung              1995

Sie werden ersucht, dies bis 26. August 1996 nachzuholen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist gemäß §244 der Bundesabgabenordnung ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Er kann erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.

Hinweis:

Die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen war bereits zum Zeitpunkt der Ausfertigung dieses Bescheides abgelaufen. Diese Frist wird durch den oben genannten Termin nicht verlängert.

Vom Finanzamt können folgende Maßnahmen getroffen werden:

1.

Festsetzung eines Verspätungszuschlages bis zu 10 % der Abgabenschuld (§135 BAO)

2.

Nach Ablauf des oben genannten Termines Schätzung der Bemessungsgrundlage gemäß §184 BAO."

              2.              Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet, die Aufhebung der als Bescheid qualifizierten Erledigung begehrt und die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

II. Der Verfassungsgerichthof hat - ohne auf die Frage eingehen zu müssen, ob es sich bei der bekämpften Erledigung überhaupt um einen nach Art144 B-VG anfechtbaren Bescheid handelt - über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Nach Art144 letzter Satz B-VG kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde jedenfalls erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

2. Die im vorliegenden Fall bekämpfte Erledigung des Finanzamtes ist eine "nur das Verfahren betreffende Verfügung" gemäß §244 BAO (vgl. dazu VwGH 21.9.1988, 88/13/0161) gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Sie kann vielmehr erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden. Somit steht der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof jedenfalls der Umstand entgegen, daß der administrative Instanzenzug nicht erschöpft ist.

3. Die Beschwerde ist daher allein deshalb schon wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

4. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, ist abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

5. Diese Entscheidung konnte gem §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Finanzverfahren, Abgabenerklärung, Rechtsmittel Finanzverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2697.1996

Dokumentnummer

JFT_10038991_96B02697_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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